Arbeitsrecht
Diskriminierende Absage: Die Haftung endet mit der neuen Stelle
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Ein 2009 abgelehnter Bewerber verlangte für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro Verdienstausfall, obwohl er längst woanders arbeitete. Das Bundesarbeitsgericht hat 2026 entschieden: Der AGG-Schadensersatz für Bewerber ist zwar nicht von vornherein begrenzt, endet aber, sobald der Betroffene eine angemessene neue Stelle gefunden hat und sie sich verfestigt hat. Für Unternehmen hat das Haftungsrisiko damit ein absehbares Ende.
KI-generiert Die Forderung: Haftung bis zur Rente
Eine Absage, ein Urteil, das Diskriminierung feststellt, und danach Gehaltsdifferenz bis zum Rentenbeginn: So stellte sich ein abgelehnter Bewerber die Rechnung vor. Das Bundesarbeitsgericht hat ihr mit Urteil vom 10. September 2026 eine Grenze gezogen (Aktenzeichen 8 AZR 153/25). Wer bei der Stellenbesetzung diskriminiert wurde und ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann zwar das entgangene Gehalt ersetzt verlangen. Diese Haftung endet aber, sobald der Bewerber eine angemessene neue Beschäftigung gefunden hat und sie sich verfestigt hat.
Es geht um den materiellen Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), also um den Ausgleich eines Vermögensschadens wie entgangenen Gehalts. Davon zu unterscheiden ist die Entschädigung für den immateriellen Schaden, also für die Benachteiligung als solche. Beide Ansprüche hatte der Bewerber in einem früheren Prozess erhoben. Im neuen Verfahren ging es allein um das Gehalt, das ihm angeblich Jahr für Jahr entging.
Der Fall: Absage 2009, Klage bis 2023
Der Bewerber hatte sich 2009 auf eine Stelle im Trainee-Programm eines Unternehmens beworben und am 19. April 2009 eine Absage erhalten. Das Hessische Landesarbeitsgericht sah darin 2018 eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Es stellte fest, dass das Unternehmen „sämtliche künftigen materiellen Schäden“ ersetzen muss, die dem Bewerber durch die unterlassene Einstellung entstanden sind.
Mit diesem Feststellungsurteil verlangte der Bewerber für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro entgangenen Gewinn. Seine Rechnung: die Differenz zwischen dem Gehalt, das er auf der 2009 ausgeschriebenen Stelle bezogen hätte, und dem, was er in diesen Jahren wirklich verdient hat. Der Anspruch gelte zeitlich unbegrenzt, also bis zu seiner Rente. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.
AGG-Schadensersatz ohne Obergrenze
Für Unternehmen enthält das Urteil zunächst eine unbequeme Bestätigung. Wer einen Bewerber unzulässig benachteiligt, der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, schuldet ihm grundsätzlich das entgangene Arbeitsentgelt. Das Gesetz begrenzt diese Haftung nicht von vornherein in ihrem Umfang. Ein Feststellungsurteil wie das aus dem Jahr 2018 hält diese Pflicht für die Zukunft fest.
Ob und in welcher Höhe ein Schaden durch die Diskriminierung „entstanden“ ist, beantwortet das Gericht nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts. Dort gilt: Ersetzt wird nur, was die verletzte Vorschrift nach ihrem Schutzzweck verhindern will. Der Schadensersatz nach dem AGG soll einen wirksamen Ausgleich sichern, wie das Unionsrecht es verlangt, und zugleich verhältnismäßig bleiben. Aus diesem Doppelziel leitet das Gericht die Grenze ab.
Grenze: die verfestigte neue Stelle
Der Zusammenhang zwischen diskriminierender Absage und Verdienstausfall entfällt, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden hat und sie sich verfestigt hat. Juristen sprechen vom Zurechnungszusammenhang. Gemeint ist: Ein späterer Verdienstausfall muss noch auf die Diskriminierung zurückgehen. Irgendwann überlagert der weitere Berufsweg die alte Absage.
Im Fall war das erreicht. Der Bewerber hatte schon vor 2020 eine Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen, die seiner Qualifikation entsprach. Dieses Arbeitsverhältnis hat er über mehrere Jahre gelebt. Seine weitere berufliche Entwicklung gehört deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko und geht nicht mehr auf die Benachteiligung bei der Einstellung zurück. Wer seit Jahren angemessen beschäftigt ist, kann die Gehaltsdifferenz zu einer Stelle von 2009 nicht mehr dem damaligen Arbeitgeber in Rechnung stellen.
Was das für Unternehmen bedeutet
Ein Feststellungsurteil über „sämtliche künftigen materiellen Schäden“ liest sich wie ein Blankoscheck bis zur Rente. Gedeckt ist er nur, solange der Schaden noch der Diskriminierung zuzurechnen ist. Zwei Merkmale nennt das Gericht dafür. Die neue Beschäftigung muss angemessen sein, im Fall hieß das eine Tätigkeit auf dem Niveau der Qualifikation. Und sie muss sich verfestigt haben, im Fall über mehrere Jahre. Eine feste Frist oder Gehaltsgrenze ergibt sich daraus nicht.
Wer sich gegen Verdienstausfallforderungen verteidigt, schaut deshalb zuerst auf den Berufsweg des Bewerbers seit der Absage. Welche Stelle hat er wann angetreten, passt sie zu seiner Qualifikation, und wie lange besteht sie schon? Diese Fragen entscheiden über Jahre an Gehaltsdifferenz. Im entschiedenen Fall standen schon für 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro im Raum. Die Entscheidung betrifft allein den materiellen Schaden. Zur Entschädigung für die Benachteiligung selbst sagt sie nichts.
Die zweite Lehre betrifft die Dauer. Zwischen der Absage im April 2009 und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2026 liegen mehr als siebzehn Jahre. So langer Streit um eine Trainee-Stelle kostet auch dann Geld und Zeit, wenn der Arbeitgeber am Ende gewinnt. Die Haftungsgrenze hilft im Nachhinein. Ein Auswahlverfahren, das sich an den Anforderungen der Stelle orientiert und das Alter der Bewerber außen vor lässt, hilft vorher.
Fazit
Der materielle Schadensersatz nach dem AGG ist für Unternehmen ein Risiko ohne feste Obergrenze, aber mit absehbarem Ende. Sobald der diskriminierte Bewerber eine angemessene neue Stelle gefunden hat und sie sich verfestigt hat, endet die Haftung für entgangenes Gehalt. Der weitere Berufsweg gehört dann zum allgemeinen Lebensrisiko.
Ein Feststellungsurteil über künftige Schäden ändert daran nichts. Wer mit Verdienstausfallforderungen konfrontiert ist, prüft deshalb zuerst, wo der Bewerber seit der Absage gearbeitet hat und wie lange.











