Datenschutz

34 Kameras, 22 Monate: 15.000 Euro Geldentschädigung

Tobias Reinhardtca. 6 Min. Lesezeit

Ein Betrieb filmte seine gesamte Produktionshalle mit 34 Kameras rund um die Uhr, in HD und mit Live-Bild. Das Landesarbeitsgericht Hamm sprach einem Produktionsmitarbeiter dafür 15.000 Euro Geldentschädigung zu. Das Urteil zeigt, welche Hürden für Videoüberwachung am Arbeitsplatz gelten und was ein fehlendes Konzept kosten kann.

Arbeiter an einer Maschine in einer hellen Produktionshalle, im Hintergrund eine Überwachungskamera an einem Stahlträger KI-generiert

Wer eine Betriebshalle flächendeckend mit Kameras ausstattet, braucht belegbare Gründe und ein Konzept, das den Eingriff klein hält. Fehlt beides, wird es teuer. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.05.2025 (18 SLa 959/24) einem Produktionsmitarbeiter 15.000 Euro Geldentschädigung zugesprochen. Sein Arbeitgeber hatte ihn 22 Monate lang an jedem Arbeitstag gefilmt, trotz Widerspruchs.

Der Fall: 34 Kameras in der Produktionshalle

Der Arbeitgeber stellt tonnenschwere Stahlblöcke her. In seiner 15.000 Quadratmeter großen Betriebshalle mit Lager und Büros hingen 34 Videokameras. In Halle, Lager und einem Verbindungsgang zeichneten sie rund um die Uhr die gesamte Fläche auf. Die Aufnahmen waren in HD-Qualität und blieben mindestens 48 Stunden gespeichert. Hinweisschilder an jeder Zugangstür wiesen auf die Überwachung hin. Kamerafrei blieben nur Pausenraum, Umkleiden und Toiletten.

Der Kläger arbeitete seit Januar 2023 in diesem Betrieb an einer Schälmaschine. Eine Kamera hinter ihm erfasste den Auf- und Abladebereich der Maschine. Meist stand er mit dem Rücken zu ihr, doch sobald er sich umdrehte oder seinen Platz verließ, filmte sie ihn von vorn. Drei Kameras zeigten zudem, wann er zum Büro, zum Pausenraum oder zur Toilette unterwegs war.

Schon 2023 hatte der Mitarbeiter wegen der Kameras geklagt und per Vergleich Auskunft erhalten. Er hielt sie für falsch und unzureichend und verlangte im Dezember 2023, die Überwachung einzustellen. Der Arbeitgeber filmte unverändert weiter. Im März 2024 folgte die Klage auf Unterlassung, Auskunft und mindestens 7.000 Euro Entschädigung, im September 2024 die Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endete per Vergleich zum 31. Oktober 2024.

Was das Gericht entschieden hat

Das Arbeitsgericht Dortmund sprach dem Mitarbeiter 15.000 Euro zu, mehr als das Doppelte des verlangten Mindestbetrags. Es verurteilte den Arbeitgeber zudem zur Unterlassung. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Geldentschädigung in voller Höhe. Den Unterlassungsanspruch strich es nur, weil das Arbeitsverhältnis beendet war und keine Wiederholung mehr drohte. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Grundlage ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst: Jeder entscheidet selbst, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und verwendet werden dürfen.

Warum die Videoüberwachung unzulässig war

Ob Videoaufnahmen rechtswidrig sind, richtet sich nach dem Datenschutzrecht. Das Gericht prüfte die denkbaren Rechtsgrundlagen und verwarf sie der Reihe nach. Die Einwilligungsklausel im Arbeitsvertrag half nicht: Wer den Vertrag nur mit dieser Klausel bekommt, willigt nicht freiwillig ein, und ein Hinweis auf das Widerrufsrecht fehlte. Dokumentierte Anhaltspunkte für Straftaten, die eine Überwachung zur Aufklärung erlaubt hätten, gab es nicht.

Blieb das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, also eine Abwägung: Der Nutzen der Überwachung muss den Eingriff in die Rechte der Mitarbeiter überwiegen. Der Arbeitgeber nannte fünf Zwecke: Schutz vor Diebstahl und Vandalismus, Arbeitssicherheit, Auswertung von Unfällen, Nachverfolgung von Maschinenausfällen und Nachweis korrekter Verladung. Keiner davon trug die Überwachung. Gegen Diebstahl wäre eine Kamera im Außen- und Eingangsbereich das mildere Mittel gewesen. Manipulationen an Maschinen hatte der Arbeitgeber nur pauschal behauptet, ohne Ort, Art oder Zeitpunkt. Zu Unfällen und Maschinenausfällen fehlte jede Angabe, wann und wie oft sie vorkamen. Für die Verladung hätte eine Kamera am Verladeplatz genügt. Und Aufnahmen, die nach 48 Stunden gelöscht werden, sichern ohnehin kaum Beweise.

Warum der Eingriff schwer wog

Eine Geldentschädigung gibt es nur bei einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Der Mitarbeiter wurde von Januar 2023 bis Oktober 2024 an jedem Arbeitstag durchgehend gefilmt. Außerhalb von Pausenraum, Umkleide und Toilette gab es in der Halle keinen Ort, an dem er sich der Kamera entziehen konnte. Mehrere Personen konnten jederzeit auf die Bilder zugreifen, und die Technik erlaubte, wie der Arbeitgeber einräumte, auch eine Live-Überwachung. Dass so ein extrem hoher Anpassungsdruck entsteht, entspricht nach dem Gericht der allgemeinen Lebenserfahrung und braucht keinen besonderen Vortrag.

Zugunsten des Arbeitgebers wertete das Gericht, dass die Überwachung offen stattfand und keine Disziplinarmaßnahmen auf Aufnahmen gestützt wurden. Schwerer wog, dass er trotz des Widerspruchs vom Dezember 2023 unverändert weiterfilmte. Sein Hinweis, ein Datenschutzbeauftragter sei Anfang 2024 mit der Überarbeitung des Konzepts beauftragt worden, half nicht, denn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses änderte sich nichts. Der Arbeitgeber habe vorsätzlich gehandelt und sich in eklatanter Weise über das Datenschutzrecht hinweggesetzt.

Wie das Gericht die Höhe bemaß

Für die Höhe verglich das Gericht mit früheren Fällen. Drei Kameras über acht Monate brachten dort 2.000 Euro. Zwei Kameras mit 15 bis 20 Minuten Aufnahme pro Tag über 20 Monate brachten 4.000 Euro, drei Monate Dauerüberwachung 7.000 Euro. Der Fall aus Hamm sei deutlich intensiver. Mit Blick auf die Geldentwertung und das nicht geringe Verschulden seien 15.000 Euro angemessen. Der Betrag galt für einen einzigen Mitarbeiter. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass der Anpassungsdruck auch die anderen in der Halle tätigen Arbeitnehmer traf.

Folgen für Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Für Unternehmen enthält das Urteil drei Botschaften. Eine Einwilligungsklausel im Arbeitsvertrag taugt nicht als Grundlage für Kameras. Wer sich auf sein berechtigtes Interesse beruft, muss jeden Zweck mit Fakten unterlegen: welche Vorfälle es gab, wann, wo und wie oft. Abstrakte Gefahren zählen nicht. Und jede Kamera darf nur den Bereich erfassen, den der jeweilige Zweck verlangt. Der Verladeplatz rechtfertigt keine Kamera über der Schälmaschine.

Daraus folgt ein schriftliches Überwachungskonzept. Es hält für jede einzelne Kamera Zweck, erfasste Fläche, Speicherdauer und Zugriffsrechte fest und erklärt, warum eine Kamera am Eingang oder Außentor nicht genügt. Dazu gehört die Frage, ob eine Live-Ansicht nötig ist; in Hamm war sie ein Grund für die Schwere des Eingriffs. Hinweisschilder machen die Überwachung offen, zulässig machen sie sie nicht.

Der dritte Punkt ist die Reaktion auf Widerspruch. Wer einen Widerspruch erhält und danach viele Monate nichts ändert, liefert dem Gericht den Vorsatz frei Haus. Wer feststellt, dass sich die Kameras nicht rechtfertigen lassen, spart mit dem Abschalten bares Geld: Die Entschädigung bemaß sich auch nach der Dauer der Überwachung.

Fazit

Flächendeckende Dauerüberwachung einer Betriebshalle ist ohne konkret belegte Gründe unzulässig. Eine Vertragsklausel, Hinweisschilder und gute Absichten ersetzen weder die Abwägung noch das Konzept. Mit 15.000 Euro für einen einzigen Mitarbeiter liegt das Landesarbeitsgericht Hamm weit über den Beträgen früherer Entscheidungen.

Jede Kamera braucht einen dokumentierten Zweck, einen begrenzten Blickwinkel und eine kurze Speicherdauer. Und ein Widerspruch aus der Belegschaft verlangt eine Antwort, die sich später nachweisen lässt.

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