Künstliche Intelligenz

Echter Post oder KI-Fälschung? Screenshots als Beweis im Arbeitsrecht

Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit

Ein Mitarbeiter soll im Betriebsratswahlkampf das Wahlplakat einer Kollegin mit einem Oberlippenbart nach Hitler-Vorbild auf Facebook gepostet haben, sagt aber, der Screenshot sei eine KI-Fälschung. Das Arbeitsgericht Duisburg wies seine Klage gegen die Abmahnung ab, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf will nun Zeugen hören. Der Fall zeigt, was ein Screenshot als Beweis wert ist und wie Unternehmen Vorfälle in sozialen Medien sichern sollten.

Smartphone mit dunklem Bildschirm neben Arbeitshandschuhen auf einem Stahltisch im Pausenraum eines Stahlwerks. KI-generiert

Ein Wahlkampf, ein Post, eine Abmahnung

Ein Facebook-Beitrag, der nicht mehr existiert, zwei Screenshots davon und ein Mitarbeiter, der sagt: Das war eine KI-Fälschung. Mehr braucht es nicht für einen Rechtsstreit über zwei Instanzen. Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage des Mitarbeiters mit Urteil vom 18. Dezember 2025 abgewiesen (Aktenzeichen 1 Ca 1438/25). Die Berufung liegt beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 6 SLa 56/26), und dort will das Gericht die Echtheit des Beitrags mit Zeugen klären. Der Fall zeigt, worauf es ankommt, wenn die Gegenseite einen Screenshot bestreitet: auf Zeugen und auf den Weg des Beitrags in die Gruppe.

Der Beitrag mit dem Oberlippenbart

Der Mitarbeiter arbeitet seit 1990 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Stahlunternehmen und ist seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats, also Nachrücker für ausscheidende oder verhinderte Mitglieder. Bei der Betriebsratswahl im Sommer 2025 kandidierte er auf der Liste 4, eine Kollegin auf der gewerkschaftlich organisierten Liste 9. Beschäftigte des Unternehmens tauschten sich in einer geschlossenen Facebook-Gruppe aus, in die der Administrator jeden Beitritt bestätigen musste. Der Mitarbeiter war Mitglied dieser Gruppe.

Nach Darstellung des Arbeitgebers erschien dort unter dem Namen und dem Profilbild des Mitarbeiters ein Beitrag. Der Text fragte die Kollegen, ob sie wirklich von solchen Menschen vertreten werden wollten, und warb für die Liste 4 als sachlich und klug. Darunter stand ein Ausschnitt aus dem Wahlplakat der Liste 9 mit dem Bild der Kollegin, in das nachträglich ein Oberlippenbart nach dem Vorbild Adolf Hitlers eingefügt war. Die Kollegin und ein weiterer Mitarbeiter hielten den Beitrag laut Arbeitgeber mit Screenshots fest.

Am 10. Juli 2025 erteilte das Unternehmen eine Abmahnung. Der Vorwurf: Der Mitarbeiter habe die Kollegin schwerwiegend diffamiert und herabgesetzt, denn der Bart stelle einen Bezug zu Hitler und zum Nationalsozialismus her.

Fälschung behauptet, Berufung offen

Der Mitarbeiter bestreitet, den Beitrag verfasst zu haben, und verlangt, dass die Abmahnung entfernt wird. Seine Erklärung: Der Beitrag sei eine Fälschung, die ihm untergeschoben werden solle. Jeder Dritte könne sein Profilbild nehmen und mit Bildbearbeitung oder künstlicher Intelligenz einen täuschend echten Facebook-Beitrag bauen. Außerdem könnten Beiträge in der Gruppe nur nach Freigabe durch den Administrator erscheinen, und dem sei der Beitrag nicht bekannt.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Warum, ist nicht bekannt, denn die Urteilsgründe sind bislang nicht veröffentlicht. Der Mitarbeiter legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf setzte für den 19. Juni 2026 eine Verhandlung an und lud auf Antrag des Arbeitgebers die Kollegin und den zweiten Mitarbeiter als Zeugen. Dazu kam der Administrator der Gruppe, den der Mitarbeiter zum Gegenbeweis benannt hatte.

Verhandelt wurde an diesem Tag nicht. Das Gericht hob den Termin auf, weil ein Zeuge verhindert war, und kündigte an, einen neuen Termin später bekannt zu geben. Bis Ende September 2026 sind weder ein neuer Termin noch eine Entscheidung öffentlich geworden. Die Frage, ob der Beitrag echt ist, bleibt damit in der zweiten Instanz offen.

Screenshot als Beweis: was er wert ist

Eine Abmahnung ist die förmliche Rüge des Arbeitgebers für eine Pflichtverletzung, die in der Personalakte landet und eine spätere Kündigung vorbereiten kann. Trifft der Vorwurf nicht zu, kann der Mitarbeiter verlangen, dass sie wieder entfernt wird. Im Prozess darüber muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Vorwurf stimmt. Für das Stahlunternehmen heißt das: Es muss das Gericht davon überzeugen, dass der Beitrag unter dem Profil des Mitarbeiters in der Gruppe stand.

Ein Screenshot hilft dabei, entscheidet aber nichts allein. Vor Gericht hat er keine besondere Beweiskraft wie eine unterschriebene Urkunde, er ist ein Bild, das sich das Gericht ansieht und nach freier Überzeugung würdigt. Bestreitet die Gegenseite die Echtheit, muss das Gericht klären, ob es dem Bild glaubt. Der Einwand, mit KI lasse sich jeder Beitrag täuschend echt nachbauen, ist schnell erhoben: Er kostet nichts und passt auf jeden Screenshot der Welt. Ob er verfängt, hängt davon ab, was das Gericht sonst noch erfährt.

Das Vorgehen des Landesarbeitsgerichts zeigt, worauf es dann ankommt. Die beiden Beschäftigten, die die Screenshots gemacht haben, sollen als Zeugen schildern, was sie in der Gruppe gesehen haben. Der Administrator soll sagen, ob Beiträge wirklich seine Freigabe brauchten und ob er diesen kannte. Aus dem Bild wird so eine Frage an Menschen: Wer hat den Beitrag wann und wo gesehen, und wie kam er in die Gruppe?

Beweise sichern, bevor der Post weg ist

Für Personalabteilungen folgt daraus: Wer wegen eines Beitrags in sozialen Medien abmahnen oder kündigen will, sollte vorher die Beweise sichern. Der Fall zeigt, wie schnell das Original verschwindet. Der Beitrag existiert nicht mehr, übrig sind zwei Screenshots und die Erinnerung derer, die ihn gesehen haben.

Sinnvoll ist deshalb, festzuhalten, wer den Beitrag wann auf welchem Gerät gesehen und gesichert hat. Der Screenshot selbst sollte Datum, Uhrzeit, Gruppe und Absender zeigen. Hilfreich ist auch, den Beitrag von einem zweiten Zugang aus aufzurufen und ebenfalls zu sichern, solange er noch steht. Bei geschlossenen Gruppen lohnt der frühe Kontakt zum Administrator: Er weiß, ob Beiträge freigegeben werden müssen und wer die Gruppe verwaltet. Genau diese Frage klärt das Landesarbeitsgericht jetzt mit einem Zeugen.

Auf der anderen Seite steht der Mitarbeiter, der einen Beitrag bestreitet. Sein Hinweis auf KI muss sich gegen die Aussagen von zwei Kollegen behaupten, die den Beitrag in der Gruppe gesehen haben wollen. Deshalb hat er den Administrator benannt, der bestätigen soll, dass er nichts freigegeben hat. Ob das gelingt, wird die Beweisaufnahme zeigen.

Fazit

Ein Screenshot ist vor Gericht ein Bild, dem das Gericht glauben kann, aber nicht muss. Bestreitet der Betroffene die Echtheit, kommt es auf Zeugen an, die den Beitrag gesehen haben, und auf seinen Weg in die Gruppe. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf will genau das klären. Die erste Instanz hat der Mitarbeiter verloren, die Berufung ist offen.

Für Unternehmen heißt das: Beweise sichern, solange der Beitrag steht, und festhalten, wer ihn wann gesehen hat. Der Einwand „KI-Fälschung“ liegt nahe, und dann sollte mehr auf dem Tisch liegen als ein Bild.

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