Künstliche Intelligenz

Falsche Chatbot-Antworten: Haftung wie für eigene Werbung

Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit

Ein KI-Chatbot auf der Website eines Anbieters ästhetischer Behandlungen verlieh den Geschäftsführern Facharzttitel, die sie nicht führen. Das Oberlandesgericht Hamm rechnet solche Antworten dem Unternehmen als eigene geschäftliche Handlung zu, so wie eine Werbeaussage. Die Haftung für Chatbot-Antworten trifft damit den Betreiber, auch wenn er die Software mit korrekten Daten ausgestattet hat.

Empfangsbereich einer modernen Praxis: eine Mitarbeiterin am Laptop, eine Patientin mit Smartphone stellt am Tresen eine Frage. KI-generiert

Erfundene Facharzttitel im Chat

Auf der Website eines Anbieters ästhetischer Behandlungen konnten Kunden mit einem KI-Chatbot kommunizieren, Termine buchen und Fragen in Echtzeit stellen. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die beiden Ärzte hinter dem Unternehmen seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Diese Facharzttitel führen die beiden Geschäftsführer nicht. Dass die Angaben falsch waren, war im Prozess unstreitig.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte das Unternehmen ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, also das durch eine Vertragsstrafe abgesicherte Versprechen, die Angaben nicht zu wiederholen. Das Unternehmen schaltete den Chatbot ab, unterschrieb aber nicht, und die Verbraucherzentrale zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Aktenzeichen 4 UKl 3/25) statt und verurteilte das Unternehmen, bestimmte Facharztbezeichnungen nicht mehr zu verwenden. Seit Juli 2025 ist das Gericht für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in ganz Nordrhein-Westfalen zentral zuständig.

Abschalten allein beendete den Streit nicht

Schon der Ablauf enthält eine Lehre, denn das Unternehmen hatte den Chatbot nach der Abmahnung deaktiviert und wurde trotzdem verurteilt. Im Wettbewerbsrecht genügt es nicht, ein beanstandetes Verhalten einfach einzustellen. Wer einmal irreführend geworben hat, muss die Gefahr einer Wiederholung ausräumen, und das gelingt in aller Regel nur mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wer sie verweigert, bekommt das Verbot per Urteil, auch wenn der Chatbot längst aus ist. Für eine Software, die sich per Klick deaktivieren lässt, gilt das genauso wie für eine Anzeige, die jemand aus dem Netz nimmt.

Chatbot-Antworten sind eigene Aussagen

Der Kern des Urteils ist die Zurechnung. Das Unternehmen hatte argumentiert, die falschen Antworten seien ihm nicht als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Eine geschäftliche Handlung ist im Wettbewerbsrecht jede Äußerung, mit der ein Unternehmen Kunden gewinnen oder halten will, klassisch die Werbung. Der Senat folgte dem Unternehmen nicht. Die Antworten des Chatbots sind unzulässige geschäftliche Handlungen des Unternehmens selbst: unwahre Angaben über Befähigung, Status und Zulassung des Unternehmers, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ausdrücklich verbietet.

Für den Chatbot gilt damit derselbe Maßstab wie für jede Anzeige, jeden Flyer und jede Seite der eigenen Website: Der Inhalt muss stimmen. Dass eine Software den Satz in Echtzeit formuliert, ändert an der Verantwortung nichts.

Korrekte Datensätze schützen nicht

Deutlich wird der Senat bei der Frage, ob sich das Unternehmen mit sauberer Technik entlasten kann. Selbst wenn es den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen habe programmieren lassen, trage es die Verantwortung für die Falschangaben. Das Risiko, dass ein Sprachmodell aus richtigen Informationen falsche Sätze bildet, liegt also beim Betreiber, der den Chatbot einsetzt.

Auch der Umweg über die Regeln für fremde Inhalte bleibt versperrt. Wer auf seiner Plattform Inhalte Dritter zulässt, etwa Bewertungen oder Anzeigen anderer Nutzer, haftet dafür nur, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Juristen sprechen von Verkehrssicherungspflichten. Der Senat sieht im Chatbot aber keinen Dritten im Sinne des Gesetzes, deshalb kommt es auf solche Prüfpflichten gar nicht an. Seine Antworten gehören zum eigenen Auftritt des Unternehmens, wie die Texte auf der Website.

Haftung für Chatbot-Antworten in der Praxis

Die Entscheidung betrifft jedes Unternehmen, das auf seiner Website einen Chatbot antworten lässt, vom Onlineshop über die Arztpraxis bis zur Kanzlei. Alles, was der Chatbot über das Unternehmen, seine Leistungen und seine Qualifikationen sagt, gilt als Aussage des Unternehmens. Fehler haben die üblichen Folgen des Wettbewerbsrechts: Abmahnung, Unterlassungserklärung, im Streitfall Klage. Geltend machen können das Wettbewerber und Verbände wie die Verbraucherzentrale.

Besonders heikel sind Angaben über Titel, Qualifikationen und Zulassungen, weil das Gesetz die Irreführung gerade darüber ausdrücklich verbietet. Angenommen, eine Kanzlei ohne Fachanwalt lässt einen Chatbot Fragen von Interessenten beantworten, und der nennt den Inhaber auf Nachfrage „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Nach der Linie des Urteils aus Hamm wäre das eine irreführende Werbung der Kanzlei und kein Fehler, den sie auf die Software abwälzen könnte.

Chatbot testen und Themen begrenzen

Was folgt daraus für den Betrieb? Der Senat hat keine Checkliste mitgeliefert, die Richtung ergibt sich aber aus der Begründung. Wenn korrekte Datensätze allein nicht entlasten, muss der Betreiber wissen, was sein Chatbot wirklich antwortet. Sinnvoll ist, das System vor dem Start und danach regelmäßig mit den Fragen zu testen, die Kunden stellen: Wer steht hinter dem Unternehmen, welche Titel und Zulassungen gibt es, welche Mitgliedschaften. Erfindet der Chatbot dabei etwas, gehört der Fehler abgestellt, bevor ein Kunde ihn liest.

Ebenso sinnvoll ist, den Chatbot auf das zu beschränken, was er sicher beherrscht. Terminbuchung ist etwas anderes als Auskunft über Facharzttitel. Eine Lösung ist, dem Chatbot Fragen zu Qualifikationen zu entziehen und ihn auf eine geprüfte Seite oder einen Mitarbeiter verweisen zu lassen. Das verkleinert das Risiko genau dort, wo es im Fall aus Hamm entstanden ist. Kommt trotzdem eine Abmahnung, endet die Sache nicht damit, dass jemand den Stecker zieht.

Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Das letzte Wort ist womöglich noch nicht gesprochen. Weil die Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots neue Rechtsfragen aufwirft, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ob das Unternehmen diesen Weg geht, ist offen. Die ausführliche Begründung steht in den schriftlichen Urteilsgründen, die das Land in seiner Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht. Für Betreiber ändert das wenig: Die Frage, was der eigene Chatbot Kunden erzählt, stellt sich unabhängig davon, wie Karlsruhe am Ende entscheidet.

Fazit

Das Oberlandesgericht Hamm behandelt die Antworten eines Website-Chatbots als eigene geschäftliche Handlung des Unternehmens. Falsche Angaben über Facharzttitel sind damit irreführende Werbung des Betreibers, auch wenn er die Software mit korrekten Daten ausgestattet hat. Der Chatbot ist kein Dritter, für dessen Fehler nur Prüfpflichten gelten.

Wer einen Chatbot einsetzt, sollte deshalb wissen, was er antwortet, und ihn bei Fragen zu Qualifikationen und Zulassungen testen oder begrenzen. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

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