Künstliche Intelligenz
GEMA gegen OpenAI: Liedtexte im KI-Modell sind Kopien
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Das Landgericht München I hat im Verfahren GEMA gegen OpenAI entschieden: Liedtexte, die ein Sprachmodell auf einfache Anfrage wiedergibt, sind im Modell vervielfältigt. Die Ausnahme für Text- und Data-Mining schützt den Anbieter nicht, und für die Ausgaben haftet er selbst. Das Urteil betrifft jedes Unternehmen, das KI-Modelle trainiert, anbietet oder deren Inhalte nutzt.
KI-generiert Worum es im Urteil GEMA gegen OpenAI ging
„Atemlos“ von Kristina Bach oder ein Geburtstagslied von Rolf Zuckowski: Wer ChatGPT nach solchen Liedtexten fragte, bekam sie in weiten Teilen originalgetreu geliefert. Die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte von Textdichtern und Komponisten wahrnimmt, sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe. Das Landgericht München I hat ihr mit Urteil vom 11. November 2025 (42 O 14139/24) im Wesentlichen recht gegeben. Ein Sprachmodell, das Liedtexte wiedergeben kann, hat sie vervielfältigt, und die Ausnahme für Text- und Data-Mining deckt das nicht.
Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer sprach der GEMA Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Abgewiesen hat sie nur einen Nebenpunkt: eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, weil der Chatbot veränderte Liedtexte den echten Urhebern zuschrieb. Das Urteil betrifft neun Liedtexte bekannter deutscher Urheber. Es ist nicht rechtskräftig, OpenAI hat Berufung eingelegt.
Die Verteidigung: Das Modell lernt nur
OpenAI hatte drei Einwände. Erstens speicherten oder kopierten die Modelle keine bestimmten Trainingsdaten. Die Parameter, also die beim Training eingestellten Zahlenwerte des Modells, spiegelten nur wider, was es aus dem gesamten Datensatz gelernt habe.
Zweitens entstünden die Ausgaben erst durch die Eingaben der Nutzer, weshalb der Nutzer als Hersteller des Outputs dafür verantwortlich sei. Drittens sei ein etwaiger Eingriff durch die Schranke für Text- und Data-Mining gedeckt. Diese Ausnahme erlaubt es, geschützte Werke automatisiert auszuwerten, um daraus Informationen und Muster zu gewinnen.
Memorisierung: Das Modell kann den Text
Das Gericht folgte dem nicht. Aus der Informatik sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein und als Output wieder herausgeholt werden können. Der Fachbegriff heißt Memorisierung: Das Modell entnimmt den Daten beim Training nicht nur Informationen, es übernimmt einen Text vollständig in seine Parameter. Das stellte die Kammer durch einen Abgleich der Liedtexte aus den Trainingsdaten mit den Ausgaben des Chatbots fest. Bei Texten dieser Länge und Komplexität sei Zufall als Erklärung ausgeschlossen.
Das Gericht schloss also vom Ergebnis her. Wer einen Text auf einfache Anfrage nahezu wortgleich aufsagt, hat ihn gespeichert. Das Argument, man habe das Gedicht nur verstanden und keineswegs auswendig gelernt, überzeugt wenig, wenn danach alle Strophen kommen.
Speichern in Parametern ist Vervielfältigen
Vervielfältigen heißt im Urheberrecht, ein Werk körperlich festzulegen, etwa auf Papier oder in einer Datei. Nach dem Urteil genügt dafür auch die Festlegung in den Parametern eines Modells, solange sich der Text daraus wieder hervorholen lässt. Dass das Werk dort nur als Wahrscheinlichkeitswerte liegt, sei unerheblich. Das europäische Urheberrecht erfasse Vervielfältigungen „auf jede Art und Weise und in jeder Form“.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reiche es aus, wenn das Werk mit technischen Hilfsmitteln wahrnehmbar gemacht werden könne. Ein Sprachmodell ist so ein Hilfsmittel. Zwei weitere Einwände scheiterten. Die Liedtexte seien kein unwesentliches Beiwerk neben dem gesamten Trainingsdatensatz, denn dieser Datensatz sei selbst kein geschütztes Werk. Und eine stillschweigende Einwilligung der Rechteinhaber gebe es nicht, weil das Training von KI-Modellen keine übliche Nutzung sei, mit der ein Urheber rechnen müsse.
Text- und Data-Mining deckt das nicht
Der wichtigste Streitpunkt war die Schranke für Text- und Data-Mining. Sprachmodelle fallen nach dem Urteil grundsätzlich in ihren Anwendungsbereich. Gedeckt seien aber nur die vorbereitenden Kopien: das Umwandeln eines Werks in ein anderes Format, das Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher, das Zusammenstellen des Datenkorpus. Diese Kopien dienen allein der Analyse, berühren die Verwertungsinteressen des Urhebers nicht und sind deshalb vergütungsfrei.
Wird beim Training dagegen das Werk selbst vervielfältigt, sei das kein Text- und Data-Mining mehr. Eine technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die auch Kopien im Modell freistellt, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts. Bei Kopien im Modell sei die Werkverwertung nachhaltig beeinträchtigt, und das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Anbieter. Es auf die Rechteinhaber abzuwälzen, würde diese schutzlos stellen.
Der Anbieter haftet, nicht der Nutzer
Auch die Ausgaben selbst verletzen nach dem Urteil das Urheberrecht. Der Chatbot vervielfältigt die Liedtexte und macht sie öffentlich zugänglich, weil ihre prägenden Elemente stets wiedererkennbar seien. Verantwortlich dafür sind die Anbieter, denn die Nutzer hätten lediglich einfach gehaltene Prompts eingegeben. OpenAI betreibe die Modelle, habe die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und verantworte die Architektur der Modelle und damit die Memorisierung. Den konkreten Inhalt der Antwort erzeuge das Sprachmodell; wer den Prompt eingibt, löst die Ausgabe nur aus.
Was das Urteil für Unternehmen bedeutet
Für Unternehmen, die eigene Modelle trainieren oder nachtrainieren, verschiebt das Urteil die Risikoverteilung. Bleiben geschützte Texte im fertigen Modell abrufbar, braucht es eine Lizenz oder technische Vorkehrungen gegen Memorisierung. Wer nicht weiß, was sein Modell auswendig kann, sollte es testen, bevor andere es tun. Der Abgleich von Trainingsdaten und Ausgaben taugt dafür als Muster.
Wer ein fremdes Modell in eigene Produkte einbaut, etwa in einen Chatbot für Kunden, findet im Urteil keine fertige Antwort. Die Begründung stellt auf die Kontrolle über Architektur und Training ab, und die hat nur der Modellanbieter. Ob der Einbinder trotzdem für die Ausgaben seines Chatbots einstehen muss, hat das Gericht nicht entschieden. Wer das Risiko nicht tragen will, verhandelt es in den Vertrag: Zusicherungen zu den Trainingsdaten und eine Freistellung bei Rechtsverletzungen.
Unternehmen, die KI-Inhalte lediglich nutzen, entlastet das Urteil nur in einem Punkt: Für die Erzeugung des Outputs haftet der Anbieter. Wer einen Text danach veröffentlicht, nutzt ein fremdes Werk und braucht dafür wie bisher eine Erlaubnis. Ein Chatbot ist keine Lizenz, und das gilt für Liedtexte ebenso wie für alles andere, was ein Modell auswendig gelernt haben könnte.
Offen bleibt, ob die Entscheidung in der Berufung vor dem Oberlandesgericht München Bestand hat. Dieselbe Kammer hat im Juli 2026 allerdings auch gegen den Musikgenerator Suno in derselben Richtung entschieden.
Fazit
Das Landgericht München I zieht die Grenze am Ergebnis: Kann ein Sprachmodell einen geschützten Text auf einfache Anfrage wiedergeben, hat der Anbieter ihn vervielfältigt. Die Ausnahme für Text- und Data-Mining deckt die Analyse, aber keine dauerhafte Kopie im Modell, und für die Ausgaben haftet der Betreiber.
Für Anbieter heißt das: Memorisierung testen, Lizenzen klären, Verträge mit Modellanbietern nachschärfen. Für alle anderen bleibt es dabei, dass ein KI-Output ein fremdes Werk nicht frei nutzbar macht.











