Arbeitsrecht
Massenentlassungsanzeige: Fehler machen Kündigung unwirksam
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Wer eine Massenentlassung plant, muss den Betriebsrat beteiligen und die Agentur für Arbeit informieren, und zwar in dieser Reihenfolge. Das Bundesarbeitsgericht hat 2026 klargestellt: Fehlt die Massenentlassungsanzeige oder kommt sie zu früh, sind die Kündigungen unwirksam. Ein späteres Urteil zeigt zugleich, dass kleine Fehler in der Anzeige nicht schaden müssen.
KI-generiert Zwei Fälle, ein Ergebnis
Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. April 2026 in zwei Verfahren mit den Aktenzeichen 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 entschieden. In beiden ging es um Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung, und in beiden lief das Anzeigeverfahren schief. Die Antwort des Gerichts ist eindeutig: Wer ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige kündigt, kündigt unwirksam. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingeht, bevor die Beratungen mit dem Betriebsrat abgeschlossen sind.
Im ersten Verfahren hatte die Arbeitgeberseite gar keine Anzeige erstattet. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte die Kündigung deshalb für unwirksam erklärt, und das Bundesarbeitsgericht wies die Revision dagegen zurück. Im zweiten Verfahren gab es eine Anzeige, aber zu früh: Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat war noch nicht beendet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihrer Revision statt.
Was eine Massenentlassungsanzeige leistet
Wer innerhalb kurzer Zeit eine größere Zahl von Arbeitnehmern entlässt, muss ein besonderes Verfahren einhalten. Die Schwellen dafür hängen von der Betriebsgröße ab. Am Anfang steht das Konsultationsverfahren: Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat über die geplanten Entlassungen und berät mit ihm darüber. Erst danach erstattet er die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit.
Mit dem Eingang der Anzeige beginnt eine Sperrfrist von 30 Tagen. In dieser Zeit soll die Agentur nach Lösungen für die Probleme suchen, die die Entlassungen aufwerfen. Dazu kann sie sich etwa auf die Vermittlung der Betroffenen einstellen. Vor Ablauf der Frist wird keine Kündigung wirksam. Die Anzeige setzt diese Frist überhaupt erst in Gang, und genau darin liegt ihre Bedeutung.
Der Streit zwischen zwei Senaten
Zwischen den Urteilen der Landesarbeitsgerichte und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegen mehr als vier Jahre. Der Grund: Zwei Senate des Gerichts waren sich uneins. Der Zweite Senat hielt eine Kündigung ohne vorherige Anzeige bislang für nichtig. Der Sechste Senat meldete Ende 2023 Zweifel an und wollte den Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht mehr als Grund für die Unwirksamkeit anerkennen. Weil er damit von der Linie des Zweiten Senats abgewichen wäre, musste er dort anfragen.
Der Zweite Senat legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, denn die deutschen Regeln zur Massenentlassung setzen eine europäische Richtlinie um. Der Sechste Senat schickte wenige Monate später fast dieselben Fragen nach Luxemburg. So entstanden die beiden Rechtssachen Tomann und Sewel.
Was der EuGH im Oktober 2025 vorgab
Der Europäische Gerichtshof antwortete am 30. Oktober 2025 in beiden Verfahren. In der Sache Tomann stellte er klar: Eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung kann erst nach Ablauf der 30-Tage-Frist wirksam werden, und diese Frist läuft nur nach einer Anzeige. Eine fehlende Anzeige lässt sich nicht nachholen, um die Kündigung dann 30 Tage später wirksam werden zu lassen. Die Reihenfolge Konsultation, Anzeige, Kündigung ist strikt einzuhalten.
In der Sache Sewel ging es um fehlerhafte oder unvollständige Anzeigen. Auch hier blieb der Gerichtshof streng: Das Ziel der Anzeige ist verfehlt, selbst wenn die Behörde den Fehler nicht beanstandet und sich für ausreichend informiert hält. Gleicht die Behörde den Mangel durch eigene Ermittlungen aus, entbindet auch das den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht. Welche Sanktion folgt, überließ der Gerichtshof dem nationalen Recht. Die Sanktion muss aber wirksam genug sein, um Arbeitgeber zur Einhaltung des Verfahrens anzuhalten. Im März 2026 antwortete der Zweite Senat auf die Anfrage, und am 1. April benannte der Sechste Senat die Sanktion: Die Kündigung ist unwirksam.
Folgen für Arbeitgeber und Insolvenzverwalter
Für die Praxis bedeutet das dreierlei. Erstens: Die Reihenfolge ist nicht verhandelbar. Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat muss abgeschlossen sein, bevor die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingeht. Wer beides parallel erledigt, um Zeit zu sparen, verliert am Ende mehr Zeit, als er gewonnen hat. Zweitens: Nachbessern hilft nicht. Eine vergessene Anzeige lässt sich nicht heilen. Das gesamte Verfahren muss wiederholt und die Kündigungen müssen neu ausgesprochen werden. Drittens: Auf die Nachsicht der Agentur für Arbeit kann sich niemand verlassen. Beanstandet sie eine fehlerhafte Anzeige nicht, bleibt der Fehler trotzdem ein Fehler.
Das trifft Insolvenzverwalter genauso wie jeden anderen Arbeitgeber. Wer als Verwalter einen Betrieb schließt und allen verbliebenen Arbeitnehmern kündigt, steht vor genau diesem Verfahren. Sind die Kündigungen unwirksam, laufen die Arbeitsverhältnisse weiter, und zwar so lange, bis ein neues Verfahren sauber durchlaufen ist. In der Insolvenz, in der jeder weitere Monat die Masse belastet, ist das ein teurer Fehler.
Kleine Zahlenfehler schaden nicht
Streng heißt nicht kleinlich. Das zeigt ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2026. Ein Schlüsselhersteller und Maschinenbauer war im November 2024 insolvent geworden. Der Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat über die geplante Betriebsschließung und die Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Am 25. Februar 2025 kam der Interessenausgleich zustande, die Vereinbarung mit dem Betriebsrat über die Schließung. Danach erstattete der Verwalter die Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang einem Maschineneinrichter zum 31. Mai 2025. Die Anzeige nannte 34 Entlassungen, ausgesprochen wurden 31 oder 32.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung wegen der widersprüchlichen Zahlen für unwirksam. Das Arbeitsgericht gab ihm recht, das Landesarbeitsgericht Hamm und das Bundesarbeitsgericht nicht. Die Anzeige soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, 30 Tage lang nach Lösungen zu suchen. Eine geringfügig zu hohe Zahl stört diese Aufgabe nicht. Die Anzeige war deshalb trotz der objektiv falschen Angabe noch ordnungsgemäß, und das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Mai 2025. Zudem hatte der Verwalter das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und vor der Anzeige beendet. Ob ein Fehler schadet, hängt nach dem Gericht von den Umständen des Einzelfalls ab.
Fazit
Die Massenentlassungsanzeige entscheidet über die Wirksamkeit jeder Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Fehlt sie oder geht sie vor dem Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat ein, sind die Kündigungen unwirksam, und eine Heilung gibt es nicht. Das gilt für Insolvenzverwalter ebenso wie für jeden anderen Arbeitgeber.
Kleine Ungenauigkeiten in der Anzeige schaden dagegen nicht, solange sie die Agentur für Arbeit bei ihrer Aufgabe nicht behindern. Sinnvoll ist, den Abschluss der Konsultation zu dokumentieren und die Anzeige erst danach abzusenden.











