Datenschutz
OLG Stuttgart: Bild-PDF genügt nicht für Datenübertragbarkeit
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Ein Spieler verlangte von einem Online-Wettanbieter seine vollständige Zahlungs- und Spielhistorie und bekam 62 Seiten Bild-PDF. Das OLG Stuttgart hat 2026 entschieden: Für die DSGVO-Auskunft reicht das, für das Recht auf Datenübertragbarkeit nicht. Was das für Unternehmen bedeutet, die Kundendaten auf Anfrage herausgeben müssen.
KI-generiert Der Fall: 62 Seiten als Bild-PDF
Wer sich auf das Recht auf Datenübertragbarkeit beruft, bekommt seine Daten in einem Format, das Software verarbeiten kann. Bilder von Papierausdrucken genügen dafür nicht. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Teilurteil vom 31. Juli 2026 entschieden (Aktenzeichen 5 U 271/24). Ein Online-Wettanbieter muss einem früheren Kunden die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten in maschinenlesbarer Form herausgeben. Für das gewöhnliche Auskunftsrecht hätte das PDF gereicht, für die Datenübertragbarkeit reicht es nicht.
Der Kläger hatte von August 2022 bis Januar 2023 bei einem Anbieter mit Sitz in Malta gespielt. Vor allem schloss er Sportwetten ab, in geringem Umfang nutzte er virtuelle Automatenspiele. Sein Anwalt forderte anschließend 15.210,39 Euro zurück und verlangte die Einzahlungs- und Spielhistorie. Der Anbieter schickte mehrere PDF-Dateien, darunter einen Auszug aus dem Spielerkonto: 62 Seiten mit je sechs Spalten und über 30 Zeilen. Die Datei bestand aus Bildern der Ausdrucke. Kein Wort ließ sich markieren oder kopieren, die Suchfunktion fand nichts, und die Zeichen waren leicht verpixelt.
Auskunft nach Artikel 15: PDF genügt
Der Spieler klagte in zwei Stufen: zuerst auf Auskunft in einem gängigen maschinenlesbaren Format, danach auf Rückzahlung des Betrags, der sich daraus ergibt. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Auskunft sei erteilt, PDF sei ein gängiges Format. Wer die Bilder in Text verwandeln wolle, brauche nur eine Software oder könne die Seiten ausdrucken und als Textdokument neu einscannen.
In diesem Punkt gab das Oberlandesgericht dem Landgericht im Ergebnis recht. Der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 der DSGVO gibt jedem das Recht zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über ihn verarbeitet. Dazu gehört eine Kopie der Daten. Zahlungs- und Spielhistorie sind solche personenbezogenen Daten, weil sie Spielverhalten und wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden abbilden. Ein maschinenlesbares Format kann der Betroffene dabei aber nicht verlangen.
Bei der Auskunft steht im Vordergrund, dass ein Mensch die Informationen lesen und leicht erreichen kann. Das leistet ein PDF, im Zweifel nach Ansicht des Gerichts sogar ein Screenshot. Die 62 Seiten fand der Senat deshalb „noch“ ausreichend. Offen ließ er, ob das auch gilt, wenn ein Unternehmen filter- und sortierbare Daten gezielt in eine Form bringt, die deren Auswertung erschwert.
Datenübertragbarkeit verlangt mehr
Anders liegt es beim Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 der DSGVO. Es gibt Betroffenen das Recht, die Daten, die sie einem Unternehmen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Gedacht ist es für den Wechsel zu einem anderen Anbieter. Genau darauf berief sich der Wettanbieter: Der Spieler wolle nur seine Verluste zusammenrechnen und keinen Anbieter wechseln.
Das Gericht ließ das nicht gelten. Wer sich auf die Datenübertragbarkeit beruft, muss das nicht begründen. Datenschutzfremde Motive sind hinzunehmen, auch die Vorbereitung einer Klage. Das Recht gilt für Daten, die auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags automatisiert verarbeitet werden und die der Betroffene selbst bereitgestellt hat. Ausgewertete oder abgeleitete Daten wie ein Kreditscore fallen nicht darunter.
Einzahlungen, Auszahlungen und Spieleinsätze zählen aber dazu, denn der Spieler tippt den Betrag selbst in eine Eingabemaske. Sogar der Ausgang der Wette gehört dazu, obwohl ihn nicht der Spieler liefert. Das Gericht rechnet ihn zu den Daten, die zur Leistung selbst gehören, so wie Laufstrecken eines Fitnesstrackers, Umsätze beim Online-Banking oder Bestelldaten im Onlinehandel.
Was maschinenlesbar bedeutet
Die DSGVO erklärt den Begriff nicht. Das Gericht griff auf die Definition aus einer anderen EU-Richtlinie zurück: Ein Format ist maschinenlesbar, wenn Software konkrete Daten einschließlich ihrer inneren Struktur leicht identifizieren, erkennen und extrahieren kann. Texterkennung allein reicht dafür nicht. Eine Tabelle, die nur als Bild vorliegt, ist für einen Menschen strukturiert, für eine Maschine aber nicht. Maschinenlesbar sind Tabellen etwa als XML, JSON oder als kommagetrennte Werte (CSV) mit Kopfzeile.
Der Senat hat sich die Technik im Detail angesehen. Aus zahlreichen Verfahren kennt er die Excel-Funktion „Text in Spalten“, mit der sich Tabellen aus einem PDF mit Texterkennung in ein Tabellenblatt übernehmen lassen. Das klappt nur, wenn ein Trennzeichen die Felder sauber abgrenzt. Hier scheiterte es schon daran, dass die Spalte „Description“ viele Wörter mit Leerzeichen enthielt. Die Datei des Anbieters fiel damit doppelt durch: keine Texterkennung und keine erkennbare Struktur.
Folgen für Unternehmen
Die Begründung reicht weit über das Glücksspiel hinaus. Das Gericht nennt selbst Fitnessdaten, Umsätze beim Online-Banking und Bestelldaten im Onlinehandel als Beispiele für bereitgestellte Daten. Wer Kundenkonten mit Transaktionen führt, sollte deshalb zwei Maßstäbe kennen. Verlangt ein Kunde Auskunft, genügt eine für Menschen lesbare Kopie, etwa ein PDF. Beruft er sich auf die Datenübertragbarkeit, müssen die Daten als CSV, JSON, XML oder in einer Tabellendatei mit Kopfzeile kommen. Dabei genügte dem Gericht, dass der Spieler das maschinenlesbare Format auch mit der Datenübertragbarkeit begründet hatte.
Bilder von Ausdrucken erfüllen diesen Anspruch nicht. Selbst ein PDF mit Texterkennung kann scheitern, wenn die Tabellenstruktur beim Import zerfällt. Sinnvoll ist deshalb eine Exportfunktion, die Transaktions- und Nutzungsdaten strukturiert ausgibt. Wer die Daten in einer Datenbank hält, hat sie in dieser Form bereits. Und wer sie absichtlich unbrauchbar macht, sollte nicht darauf bauen, dass der Senat die dazu offengelassene Frage in seinem Sinne beantwortet.
Der Rechtsstreit ist noch nicht beendet. Über die Rückzahlung entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn der Spieler seinen Anspruch beziffert hat. Ob Verluste beim Online-Glücksspiel zurückgefordert werden können, hängt zum Teil von Fragen ab, die beim Bundesgerichtshof anhängig sind. Außerdem hat der Senat die Revision zugelassen, weil andere Oberlandesgerichte einzelne Rechtsfragen anders beurteilen. Die Fragen können also noch beim Bundesgerichtshof landen.
Fazit
Ein PDF erfüllt das Auskunftsrecht nach der DSGVO. Das Recht auf Datenübertragbarkeit verlangt dagegen ein strukturiertes, maschinenlesbares Format. Wer Kundendaten auf eine solche Anfrage nur als Bild herausgibt, riskiert die Verurteilung zur Nachlieferung in CSV, JSON oder XML.
Die Revision ist zugelassen. Bis der Bundesgerichtshof entscheidet, ist ein strukturierter Export der sicherere Weg.











