Datenschutz
Bezahlte Schulden bei der Schufa: Wie lange Einträge bleiben dürfen
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Wer alte Schulden bezahlt hat, möchte den Schufa-Eintrag dazu am liebsten sofort loswerden. Der Bundesgerichtshof hat Ende 2025 entschieden, dass die Schufa Daten über beglichene Forderungen nicht sofort löschen muss, und zugleich beschrieben, welche Speicherfristen er für angemessen hält. Was das Urteil für alle bedeutet, die ihren Schufa-Eintrag löschen lassen wollen.
KI-generiert Worum es in dem Urteil geht
Die Schufa muss Daten über bezahlte Schulden nicht sofort löschen, sobald die Zahlung nachgewiesen ist. Das hat der Bundesgerichtshof am 18. Dezember 2025 entschieden (Aktenzeichen I ZR 97/25). Zugleich hat er beschrieben, welche Speicherfristen er im Grundsatz für angemessen hält: drei Jahre im Regelfall, 18 Monate unter bestimmten Voraussetzungen, in besonderen Fällen weniger. Für Betroffene ist das eine gemischte Nachricht.
Die Schufa Holding AG ist eine Wirtschaftsauskunftei, also ein Unternehmen, das Daten über das Zahlungsverhalten von Menschen sammelt. Banken und andere Kreditgeber erhalten gegen Entgelt Einblick in diese Datenbanken. Aus den Daten berechnet die Schufa einen Scorewert, eine Zahl, die die Gefahr eines Zahlungsausfalls ausdrücken soll. Vertragspartner der Schufa melden ihr Zahlungsstörungen, etwa unbezahlte Forderungen. Ist eine gemeldete Forderung später erledigt, bleibt sie trotzdem gespeichert.
Drei alte Forderungen, ein schlechter Score
Im entschiedenen Fall hatte die Schufa drei Forderungen gegen einen Mann noch mehrere Jahre nach deren Bezahlung gespeichert. Auf dieser Grundlage stufte sie die Gefahr eines Zahlungsausfalls bei ihm als „sehr kritisch“ ein. Diese Bewertung sehen Kreditgeber, wenn sie bei der Schufa anfragen. Der Mann sah in der langen Speicherung einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, und klagte.
Während des Verfahrens löschte die Schufa die Daten. Damit war der Streit um die Löschung erledigt, der Streit ums Geld nicht. Der Mann verlangte weiter eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, also für einen Nachteil ohne bezifferbaren Geldwert. Dazu kam der Ersatz seiner Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung.
Das Landgericht Bonn wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln sah das anders und sprach dem Kläger 1.040,50 Euro nebst Zinsen zu. Es ließ die Revision zu, also die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Die Schufa nutzte diese Möglichkeit und verlangte, die Klage vollständig abzuweisen. Der Bundesgerichtshof hob das Kölner Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht. Köln muss also neu entscheiden, diesmal mit den Vorgaben aus Karlsruhe.
Schuldnerverzeichnis ist nicht Schufa
Der Kern des Urteils ist eine Abgrenzung. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich an der Löschfrist für das Schuldnerverzeichnis orientiert. Das ist ein öffentliches Register beim Vollstreckungsgericht, in das Schuldner unter anderem auf Anordnung des Gerichtsvollziehers eingetragen werden. Ein Eintrag dort wird nach drei Jahren gelöscht, bei Nachweis der vollständigen Bezahlung sofort. Nach Ansicht des Kölner Gerichts gab diese Frist auch der Schufa die Höchstdauer vor.
Der Bundesgerichtshof widersprach. Die Schufa hatte in diesem Fall nicht auf das Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern Meldungen ihrer Vertragspartner gespeichert, mit Angaben zu Gläubiger, Höhe und Inhalt der Forderungen. Die sofortige Löschung, die das Gesetz für das Schuldnerverzeichnis anordnet, lässt sich auf solche Daten nicht übertragen. Die Anordnung betrifft allein die Einträge im Register.
Der Unterschied zum Fall vor dem EuGH
Köln hatte seine Sicht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2023 abgeleitet. Dort ging es um die Restschuldbefreiung, also den Erlass der restlichen Schulden nach einem Insolvenzverfahren. Die Schufa hatte die Information dazu aus den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen übernommen und parallel länger gespeichert, als sie dort stand. Das durfte sie nach diesem Urteil nicht.
Der Gedanke dahinter: Eine Löschfrist des öffentlichen Registers soll nicht dadurch ausgehebelt werden, dass jemand die Daten kopiert und länger behält. Bei Meldungen der Vertragspartner fehlt eine solche Registerfrist von vornherein. Deshalb greift die Überlegung hier nicht, so der Bundesgerichtshof.
Drei Jahre oder 18 Monate: die Fristen
Wie lange darf die Schufa dann speichern? Der Bundesgerichtshof gibt dem Oberlandesgericht dafür einen Hinweis mit. Feste Fristen hält er für möglich, wenn sie das Ergebnis einer typisierten Abwägung sind. Gemeint ist: Die Interessen der Auskunftei und der Betroffenen werden für den Normalfall gegeneinander abgewogen, und der Einzelfall bleibt trotzdem im Blick.
Als Maßstab nennt er die Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, die der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigt hat. Diese Regeln sehen für erledigte Forderungen im Ausgangspunkt eine Speicherung von drei Jahren vor. Die Frist verkürzt sich auf 18 Monate, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
- Der Auskunftei wurden bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet.
- Es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor.
- Die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung bezahlt.
Diese Regelung nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Wichtig ist der Zusatz: Betroffene müssen besondere Umstände vorbringen können, die ihrem Interesse an der Löschung ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht geben. Dann kann ausnahmsweise auch nur eine noch kürzere Speicherung angemessen sein.
Schufa-Eintrag löschen: was jetzt gilt
Für Privatpersonen bringt das Urteil vor allem Klarheit über die Erwartungen. Wer eine gemeldete Forderung bezahlt, wird den Schufa-Eintrag dazu nicht sofort los. Die Hoffnung, dass die Zahlung allein zur Löschung zwingt, hat der Bundesgerichtshof beendet.
Zugleich benennt das Urteil Fristen, an denen sich Betroffene orientieren können. Wer innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung zahlt und danach keine weiteren Negativmeldungen sammelt, fällt unter die kürzere Frist. Nach den Verhaltensregeln sind das 18 Monate. Sonst bleiben es drei Jahre. Wer besondere Umstände hat, die eine schnellere Löschung rechtfertigen, kann sie vorbringen, zunächst gegenüber der Auskunftei, notfalls vor Gericht. Welche Umstände das sein können, sagt das Urteil nicht.
Und das Geld? Hat die Schufa länger gespeichert, als die Abwägung erlaubt, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 82 der DSGVO grundsätzlich in Betracht. Das ist die Vorschrift, nach der jeder Ersatz verlangen kann, dem ein Datenschutzverstoß einen Schaden zugefügt hat. Ob der Kläger am Ende Geld sieht, muss das Oberlandesgericht Köln nun prüfen, und mit ihm die weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.
Fazit
Bezahlt heißt nicht gelöscht. Die Schufa darf Daten über erledigte Forderungen weiter speichern und ist dabei nicht an die sofortige Löschfrist des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses gebunden. Als angemessen gelten nach dem Bundesgerichtshof im Grundsatz drei Jahre, bei schneller Zahlung ohne weitere Negativmeldungen 18 Monate.
Wer besondere Umstände vorweisen kann, hat weiterhin die Chance auf eine frühere Löschung. Wer länger gespeichert wurde als erlaubt, kann Schadensersatz verlangen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ob das im Kölner Fall so ist, wird nun neu verhandelt.











