Arbeitsrecht

Machtmissbrauch des Geschäftsführers: 68.153,80 Euro Abfindung

Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit

Ein Geschäftsführer äußert sich gegenüber einer Arbeitnehmerin sexistisch und demütigend und droht ihr aus Unmut über ein privates Verhältnis mit arbeitsrechtlichen Sanktionen. Das Landesarbeitsgericht Köln löst das Arbeitsverhältnis auf ihren Auflösungsantrag hin auf und spricht ihr 68.153,80 Euro Abfindung zu. Der Beitrag erklärt, wann eine Rückkehr in den Betrieb unzumutbar ist und wie Gerichte die Abfindung bemessen.

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Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln

Wer gegen eine Kündigung klagt und gewinnt, behält seinen Arbeitsplatz. Für manche Arbeitnehmer ist das keine gute Nachricht, weil sie nach allem, was vorgefallen ist, nicht zurück in den Betrieb können. Für diese Lage kennt das Gesetz den Auflösungsantrag: Das Gericht beendet das Arbeitsverhältnis und spricht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 9. Juli 2025 (4 SLa 97/25) einen solchen Fall entschieden und eine Abfindung von 68.153,80 Euro festgesetzt. Grund war das Verhalten eines Geschäftsführers, der seine Machtstellung gegenüber einer Arbeitnehmerin missbraucht hatte.

Die Arbeitnehmerin hatte gegen ihre Kündigung geklagt. Nach den Feststellungen der Gerichte hatte sich der Geschäftsführer ihr gegenüber sexistisch, demütigend und willkürlich geäußert. Zwischen beiden hatte ein privates Verhältnis bestanden. Aus Unmut über dessen Entwicklung drohte er ihr arbeitsrechtliche Sanktionen an. Die Arbeitnehmerin leidet seit Mai 2024 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die nach Auffassung des Gerichts auf diese Herabwürdigung zurückgeht.

Auflösungsantrag: Abfindung statt Rückkehr

Eine Abfindung ist im Gesetz nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Ist eine Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitnehmer kehrt an seinen Arbeitsplatz zurück. Eine Zahlung dafür, dass er den Betrieb trotzdem verlässt, gibt es in der Regel nur, wenn beide Seiten sich darauf einigen.

Eine Ausnahme ist der Auflösungsantrag. Damit bittet der Arbeitnehmer das Gericht, das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit, also dass dem Arbeitnehmer eine Weiterarbeit bei diesem Arbeitgeber nach allem, was vorgefallen ist, nicht mehr zugemutet werden kann. Ein angespanntes Verhältnis allein reicht dafür nicht. Das Gericht prüft die konkreten Umstände und legt dann auch die Höhe der Abfindung fest. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht nötig.

Zwei Instanzen, eine Bewertung

Das Arbeitsgericht Bonn löste das Arbeitsverhältnis in erster Instanz auf und setzte eine Abfindung von 70.000 Euro fest. Der Arbeitgeber legte dagegen Berufung ein. Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln wies die Berufung größtenteils zurück. Die Kammer bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen der Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar war. Nur bei der Berechnung wich das Landesarbeitsgericht geringfügig ab und setzte die Abfindung auf 68.153,80 Euro fest. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nach der Mitteilung des Gerichts nicht gegeben.

Warum die Abfindung so hoch ausfiel

Das Landesarbeitsgericht bezeichnet die Höhe der Abfindung selbst als außergewöhnlich und begründet sie mit den besonderen Umständen des Falles. Drei Punkte nennt es dafür. Erstens war die Kündigung offensichtlich sozialwidrig, es fehlte also offenkundig an einem Grund, der sie nach dem Kündigungsschutzgesetz hätte rechtfertigen können. Zweitens hat der Geschäftsführer die Arbeitnehmerin so herabgewürdigt, dass sie seit Mai 2024 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Drittens hat er die Gründe für die Auflösung nach Auffassung des Gerichts vorsätzlich herbeigeführt, indem er seine Machtstellung missbrauchte.

Wie Gerichte eine Abfindung bemessen, regelt das Gesetz nur grob. Es setzt eine Obergrenze fest, die sich nach Monatsverdiensten richtet, und überlässt die Höhe im Übrigen dem Ermessen des Gerichts. Dabei spielen etwa das Alter, die Dauer der Beschäftigung und das Verhalten beider Seiten eine Rolle. Das Kölner Urteil zeigt, welches Gewicht das Verhalten des Arbeitgebers bekommen kann: Wer die Gründe für die Auflösung selbst und mit Absicht schafft, zahlt am Ende mehr.

Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Für Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz gedemütigt oder unter Druck gesetzt sehen, hat die Entscheidung eine klare Aussage. Wer nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage nicht in einen Betrieb zurückkehren kann, in dem der Geschäftsführer ihn herabgewürdigt hat, erhält über den Auflösungsantrag eine Abfindung. Der Arbeitgeber kann das nicht verhindern, indem er seine Zustimmung verweigert.

Das Urteil zeigt außerdem, dass Gerichte das Verhalten des Arbeitgebers bei der Höhe der Abfindung ernst nehmen. Sexistische und demütigende Äußerungen muss ein Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Gesundheitliche Folgen wie eine posttraumatische Belastungsstörung fließen in die Bewertung ein. Und wer als Geschäftsführer seine Position nutzt, um einer Arbeitnehmerin aus Unmut über ein privates Verhältnis mit arbeitsrechtlichen Sanktionen zu drohen, missbraucht seine Macht. Das Gericht hat diesen Vorsatz ausdrücklich zulasten des Arbeitgebers gewertet.

Worauf es im Verfahren ankommt

Der Auflösungsantrag setzt eine Kündigungsschutzklage voraus. Für sie gilt nach Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen zu lassen. Der Antrag selbst kann noch im laufenden Verfahren gestellt werden, auch in der Berufungsinstanz.

Über die Unzumutbarkeit entscheidet das Gericht anhand der konkreten Vorfälle. Sinnvoll ist deshalb, Äußerungen und Drohungen mit Datum und Wortlaut festzuhalten und Zeugen zu benennen, soweit es sie gibt. Gesundheitliche Folgen sollten ärztlich dokumentiert sein. Im Kölner Fall stützte das Gericht seine Bewertung auf die Äußerungen des Geschäftsführers, die angedrohten Sanktionen und die seit Mai 2024 bestehende Erkrankung. Je genauer solche Umstände belegt sind, desto besser lässt sich die Unzumutbarkeit begründen. Das wirkt sich auch auf die Höhe der Abfindung aus.

Fazit

Eine gewonnene Kündigungsschutzklage bedeutet nicht zwingend die Rückkehr in den Betrieb. Ist die Weiterarbeit unzumutbar, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers gegen eine Abfindung auf. Das Landesarbeitsgericht Köln hat das bei sexistischen und demütigenden Äußerungen eines Geschäftsführers bejaht und 68.153,80 Euro zugesprochen.

Die Höhe zeigt, dass vorsätzlicher Machtmissbrauch und gesundheitliche Folgen für den Betroffenen bei der Bemessung Gewicht haben. Für Arbeitnehmer heißt das: Vorfälle dokumentieren, die Klagefrist einhalten und den Auflösungsantrag im Verfahren in Betracht ziehen.

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