Datenschutz

Kita-Unterlagen des Kindes: DSGVO-Auskunft nur mit beiden Eltern

Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit

Ein getrennt lebender Vater verlangt von der Kita die Entwicklungsdokumentation seines Sohnes und beruft sich auf die DSGVO. Die Kita will erst das Einverständnis der Mutter sehen, die Berliner Datenschutzbeauftragte findet keinen Verstoß, und das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt das. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die DSGVO-Auskunft der Kita eine Angelegenheit, die getrennte Eltern nur gemeinsam entscheiden.

Hände auf einem geschlossenen dunkelblauen Ordner im Büro einer Kita, im Hintergrund ein Gruppenraum mit kleinen Stühlen. KI-generiert

DSGVO-Auskunft bei der Kita

Ein Vater lebt von der Mutter seines Sohnes getrennt, das Sorgerecht haben beide gemeinsam. Der Junge besucht eine Kita. Der Vater möchte wissen, was die Kita über sein Kind festhält, und beantragt 2023 bei der Leitung Auskunft nach der DSGVO. Konkret verlangt er die Entwicklungsdokumentationen, in denen die Kita die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes festhält. Die Leitung lehnt ab: Dafür brauche es die Zustimmung der Mutter, und die fehle.

Der Vater beschwert sich bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, ohne Erfolg. Seine Klage dagegen weist das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 30. Juni 2026 ab (Aktenzeichen 42 K 41/25). Die Kernaussage: Wer als getrennt lebender Elternteil die Kita-Unterlagen seines Kindes per DSGVO-Auskunft verlangt, braucht das Einvernehmen des anderen Elternteils. Die DSGVO als Abkürzung am Familiengericht vorbei funktioniert nicht.

Beschwerde bei der Datenschutzbehörde

Im Oktober 2023 legt der Vater Beschwerde bei der Datenschutzbeauftragten ein, weil ihm die Auskunft zu Unrecht verweigert werde. Die Behörde holt eine Stellungnahme des Kita-Trägers ein und beendet das Verfahren im Januar 2025 mit einer Abschlussnachricht. Ein Verstoß gegen die DSGVO sei nicht zweifelsfrei feststellbar. Wem das Sorgerecht nicht zusteht, der könne das Kind nicht vertreten. Ob der Vater in Angelegenheiten der Kita sorgeberechtigt sei, sei eine Frage des Familienrechts, die das Familiengericht klären müsse.

Damit gibt sich der Vater nicht zufrieden. Ende Januar 2025 klagt er vor dem Verwaltungsgericht. Die Behörde soll die Abschlussnachricht aufheben und über seine Beschwerde neu entscheiden, und zwar mit der Maßgabe, dass er die Auskunft verlangen darf. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil beide Seiten damit einverstanden sind. Der Streitwert liegt bei 5.000 Euro.

Was die Behörde prüfen muss

Eine Datenschutzbehörde muss sich nach den Worten des Gerichts mit jeder Beschwerde befassen, den Gegenstand in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer über Fortgang und Ergebnis unterrichten. Wie tief sie ermittelt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen sowie die Ressourcen und Möglichkeiten der Behörde. Die Verwaltungsgerichte prüfen ihre Entscheidung inhaltlich vollständig. Nur bei der Frage, ob und wie die Behörde gegen einen Verstoß einschreitet, hat sie einen Ermessensspielraum.

Daraus folgt eine Prüfung in zwei Schritten. Zuerst geht es darum, ob die Behörde in angemessenem Umfang geprüft hat, ob ein Verstoß vorliegt. Steht ein Verstoß fest, hat der Beschwerdeführer im zweiten Schritt Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein Einschreiten. Der Fall des Vaters endet beim ersten Schritt. Die Behörde hat nach Ansicht des Gerichts hinreichend ermittelt, und einen Verstoß gegen die DSGVO gab es nicht.

Betroffene Person ist das Kind

Das Auskunftsrecht der DSGVO steht der betroffenen Person zu, also demjenigen, um dessen Daten es geht. Das ist hier der Sohn, denn die Entwicklungsdokumentation beschreibt ihn. Der Vater macht damit ein Recht seines Kindes geltend. Wer für einen anderen Auskunft verlangt, braucht dafür eine wirksame Vertretungsmacht. Bei einem minderjährigen Kind sind das in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter.

An dieser Stelle kippt der Fall. Der Vater hat zwar das Sorgerecht, aber nicht allein. Er teilt es mit der Mutter, von der er getrennt lebt. Für dieses Auskunftsverlangen durfte er seinen Sohn deshalb nicht ohne ihr Einvernehmen vertreten.

Warum die Mutter zustimmen muss

Das Familienrecht regelt, wie getrennt lebende Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht Entscheidungen treffen. In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind „von erheblicher Bedeutung“ ist, brauchen sie ihr gegenseitiges Einvernehmen. Alltagsfragen entscheidet dagegen der Elternteil allein, bei dem das Kind lebt. Die Frage lautet also: Ist das Auskunftsverlangen bei der Kita eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung?

Das Gericht sagt ja: Zu diesen Angelegenheiten zählen Bildungsfragen im weitesten Sinn, auch die Betreuung und frühkindliche Bildung im Kindergarten. Die Entwicklungsdokumentation ist nach Ansicht des Gerichts ein wesentlicher Baustein der Bildungsentwicklung des Kindes. Dort sind die Bildungs- und Entwicklungsschritte festgehalten, und darauf stützen sich Entscheidungen, die beide Eltern gemeinsam treffen müssen, etwa die Wahl der Bildungseinrichtung. Das Auskunftsverlangen betrifft damit eine gemeinsame Angelegenheit. Ohne die Mutter ging das nicht, und die Kita hat die Auskunft zu Recht verweigert.

Was das für getrennte Eltern heißt

Die DSGVO wirkt auf den ersten Blick wie ein bequemer Weg zu Informationen über das eigene Kind: Antrag stellen, Unterlagen bekommen. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht führt dieser Weg nach dem Urteil nur gemeinsam zum Ziel. Wer die Kita-Unterlagen haben möchte, braucht das Einvernehmen des anderen Elternteils. Verweigert die Kita die Auskunft mit diesem Hinweis, verstößt sie damit nicht gegen die DSGVO. Eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ändert daran nichts, und eine Klage gegen die Behörde kostet Zeit und Geld, wie dieser Fall zeigt.

Der erste Schritt ist deshalb das Gespräch mit dem anderen Elternteil. Stimmt er zu, steht der Auskunft nichts im Weg. Bleibt der Streit, ist das Familiengericht zuständig. Das hatte schon die Datenschutzbehörde in ihrer Abschlussnachricht so gesehen, und das Gericht bestätigt sie.

Das Familienrecht kennt zudem einen eigenen Anspruch, unabhängig von der DSGVO. Jeder Elternteil kann vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Für Kitas und ihre Träger gilt das Urteil umgekehrt. Fragt nur ein Elternteil nach den Unterlagen des Kindes, darf die Kita nach dem Sorgerecht und dem Einvernehmen des anderen Elternteils fragen.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Berlin zieht eine klare Linie: Die DSGVO gibt einem getrennt lebenden Elternteil kein eigenes Recht auf die Kita-Unterlagen seines Kindes. Betroffene Person ist das Kind, und bei einer Bildungsfrage wie dieser vertreten es beide sorgeberechtigten Eltern gemeinsam.

Die Datenschutzbehörde muss eine Beschwerde angemessen prüfen, mehr nicht. Hat sie das getan und keinen Verstoß gefunden, bleibt der Streit zwischen den Eltern dort, wo er hingehört: beim Familiengericht.

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