Künstliche Intelligenz

Duftzwillinge in Googles KI-Übersicht: keine Markenverletzung

Tobias Reinhardtca. 6 Min. Lesezeit

Googles KI-Übersicht nennt bei der Suche nach Duftzwillingen Markenparfums und verlinkt die Anbieter der Imitate. Ein Parfumkonzern wollte das per einstweiliger Verfügung stoppen. Das Landgericht Berlin II sieht darin weder eine Markenverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß von Google, und die Begründung zeigt, wo Markeninhaber künftig ansetzen müssen.

Zwei fast identische Parfumflakons ohne Etikett nebeneinander auf einem hellen Ladentisch. KI-generiert

Duftzwillinge in der KI-Übersicht

Wer bei Google „nenne mir Duftzwillinge“ eingibt, bekommt als Erstes einen automatisch erzeugten Text der Funktion „Übersicht mit KI“. Er erklärt, was Duftzwillinge sind, zählt bekannte Beispiele auf und nennt Marken, die solche Nachahmungen verkaufen. Wer nach dem Duftzwilling eines bestimmten Markenparfums fragt, erhält eine Liste von Anbietern samt Links zu deren Webseiten. Ein Parfum- und Kosmetikkonzern wollte das gerichtlich stoppen und scheiterte: Das Landgericht Berlin II wies seinen Antrag mit Urteil vom 1. Juni 2026 (Aktenzeichen 52 O 62/26 eV) zurück, weil Google die Marken nicht selbst benutzt und auch kein Wettbewerber des Konzerns ist.

Bei einigen Suchanfragen standen direkt oberhalb des KI-Textes unter der Überschrift „Gesponserte Produkte“ Anzeigen für Markenparfums und für Imitate. Daneben gibt es den „KI-Modus“, in dem Nutzer der KI direkt Fragen stellen und Antworten auf Grundlage fremder Webseiten erhalten.

Der Konzern, Inhaber von Unionsmarken, beantragte eine einstweilige Verfügung, also ein Eilverfahren, in dem ein Gericht schnell und nur vorläufig über ein Verbot entscheidet. Google sollte es unterlassen, Parfumprodukte unter den Marken des Konzerns in KI-Texten zu bewerben. Der Konzern berief sich auf sein Markenrecht und auf das Wettbewerbsrecht. Der Streitwert lag bei 150.000 Euro, die Kosten des Verfahrens trägt der Konzern.

Warum Google die Marke nicht benutzt

Eine Marke verletzt nur, wer sie markenmäßig benutzt, also das Zeichen als festen Bestandteil der eigenen geschäftlichen Kommunikation einsetzt. Wer nur die Technik bereitstellt, mit der Dritte ein Zeichen verwenden, benutzt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht selbst, auch nicht gegen Geld. Genau in diese Kategorie ordnet das Gericht die KI-Übersicht ein.

Google mache sich die KI-Texte nicht zu eigen. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkenne, dass die KI-Funktionen nur ein neues Format für Suchergebnisse sind. Die vielen Links, Textausschnitte und Vorschaubilder machten sichtbar, dass die KI fremde Webseiten zusammenfasst, eine ausdrückliche Distanzierung sei deshalb nicht nötig. Google übe auch keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt aus. Welche Marken und Anbieter auftauchen, hänge davon ab, welche fremden Informationen nach erkannten Mustern zur Anfrage passen, ohne Auswahl durch Google.

Auch die Anzeigen ändern daran nichts. Bei Online-Verkaufsplattformen nimmt der Europäische Gerichtshof eine eigene Markenbenutzung an, wenn Nutzer glauben, der Betreiber verkaufe die Waren selbst, etwa wegen einheitlicher Präsentation und eigenem Logo. Bei einer Suchmaschine erwarte niemand, dass der Betreiber die gefundenen Produkte selbst vertreibt. Der Sinn einer Suchmaschine sei gerade, möglichst viele Beiträge aus dem Internet einzubeziehen. Geld für Anzeigen zu nehmen macht aus einer Suchmaschine noch keinen Parfumhändler.

Kein Wettbewerbsverhältnis zu Google

Mit dem Wettbewerbsrecht kam der Konzern ebenfalls nicht weiter. Ansprüche wegen unlauterer Werbung kann nur ein Mitbewerber geltend machen, also ein Unternehmen, das mit dem Gegner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Konzern verkauft Parfum, Google betreibt eine Suchmaschine. Dass die KI-Texte die Suchmaschine attraktiver machen, hat nach Ansicht des Gerichts keinen wettbewerblichen Bezug zu Parfumprodukten.

Anders lag der Fall eines Hotelbewertungsportals, den der Bundesgerichtshof entschieden hatte: Dort verdiente der Portalbetreiber über eigene Buchungsangebote direkt an den bewerteten Hotels. Google erhält für die Links zu den Imitate-Anbietern keine Vergütung. Auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, also die Förderung fremden Wettbewerbs, lehnte das Gericht ab. Google sei nicht in den Vertrieb der Parfumalternativen eingebunden, stehe in keiner vertraglichen Beziehung zu den Anbietern und sei an deren Absatz nicht beteiligt. Der Absatz der Anbieter steige allenfalls reflexartig, eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts sei das nicht.

Anders bei falschen Tatsachen

Wenige Tage vor der Berliner Entscheidung hatte das Landgericht München I Google in einem anderen Fall ein Verbot auferlegt. Dort ging es um einen Verlag. Wer dessen Namen mit dem Wort „Betrugsmasche“ suchte, las in der KI-Übersicht, der Verlag sei für unseriöse Geschäftspraktiken bekannt. Dazu kamen angebliche Merkmale wie Abofallen und Inkassoforderungen. Die Vorwürfe trafen nicht zu und beruhten teilweise auf Verwechslungen mit anderen Unternehmen.

Das Münchner Gericht sah darin keine bloße Zusammenfassung von Suchergebnissen, sondern eigene Aussagen Googles, und untersagte deren Verbreitung. Es stufte die Bewertung zwar als Meinungsäußerung ein, doch eine Meinung auf nachweislich falscher Tatsachengrundlage verliert ihr Gewicht gegenüber dem Ruf des Unternehmens.

Beide Gerichte bewerten dieselbe Funktion unterschiedlich: Berlin sieht ein neues Format für Suchergebnisse, München eigene Aussagen von Google. Ein Widerspruch ist das nur zum Teil, denn die Fragen sind andere. Im Markenrecht zählt, ob Google die Marke in eigener Werbung einsetzt, im Äußerungsrecht, wer für eine falsche Behauptung über ein Unternehmen verantwortlich ist. Markeninhaber sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Berliner Linie auch in anderen Rechtsgebieten gilt.

Folgen für Markeninhaber

Für Unternehmen mit bekannten Marken ist die Berliner Entscheidung unbequem: Die KI-Übersicht führt Suchende direkt zu den Anbietern von Imitaten, und über Google lässt sich das nicht abstellen. Entschieden hat das Gericht allerdings nur über Google, nicht über die Anbieter der Duftzwillinge. Wer seine Marke aus solchen Listen heraushalten will, muss nach der Logik des Urteils bei den Webseiten Dritter ansetzen, die die KI einsammelt.

Die Begründung hängt zudem an Tatsachen, die das Gericht hervorhebt. Google erhält für die Links keine Vergütung, ist am Absatz der Anbieter nicht beteiligt und lenkt den Inhalt nicht selbst. Ein Angebot, bei dem der Betreiber an den Verkäufen mitverdient oder die Quellen gezielt auswählt, wäre an diesen Maßstäben neu zu messen. Für Markeninhaber lohnt sich also ein genauer Blick darauf, wie bei einem KI-Dienst Anzeigen, Links und Text zusammenhängen.

Eine Grenze zeigt das Urteil nebenbei. Weil Google seinen Sitz in Irland hat, war das Berliner Gericht nur für Handlungen in Deutschland zuständig. Ein unionsweites Verbot hätte es auch bei Erfolg des Antrags nicht aussprechen können. Wer gegen einen Anbieter mit Sitz im EU-Ausland vorgeht, muss die Reichweite eines deutschen Verbots von Anfang an einplanen.

Fazit

Das Landgericht Berlin II behandelt Googles KI-Übersicht als das, was sie aus Sicht eines aufmerksamen Nutzers ist: eine Zusammenfassung fremder Webseiten. Google benutzt die genannten Marken deshalb nicht selbst und ist auch kein Wettbewerber des Parfumkonzerns. Wer Marken aus solchen Texten heraushalten will, muss nach dieser Linie bei den Quellen ansetzen.

Die Münchner Entscheidung zu falschen Tatsachenbehauptungen zeigt zugleich, dass diese Sicht auf die KI-Übersicht nicht in jedem Rechtsgebiet gilt.

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