Arbeitsrecht
Einwurf-Einschreiben beweist den Zugang nicht
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Wer eine Kündigung oder eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement als Einwurf-Einschreiben verschickt, hat noch nicht bewiesen, dass sie angekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat 2026 entschieden: Auch der Auslieferungsbeleg der Post begründet keinen Anscheinsbeweis, weil der Zusteller unterschreibt, bevor er den Brief einwirft. Schon 2025 hatte es Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus für unzureichend erklärt.
KI-generiert Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat
Der Zusteller unterschreibt, dass er den Brief eingeworfen hat. Dann wirft er ihn ein. Diese Reihenfolge hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Aktenzeichen 2 AZR 184/25) zum Problem für Arbeitgeber gemacht. Der Auslieferungsbeleg, den die Deutsche Post beim Einwurf-Einschreiben im sogenannten Scan-Verfahren erstellt, beweist danach nicht, dass der Brief im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, steht der Arbeitgeber ohne Beweis da.
Das Urteil ergänzt eine Entscheidung vom 30. Januar 2025 (Aktenzeichen 2 AZR 68/24). Dort hatte das Gericht bereits geklärt, dass Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus im Internet den Zugang nicht belegen. Zusammen heißt das: Vor den Arbeitsgerichten ist das Einwurf-Einschreiben als Beweismittel kaum mehr wert als ein einfacher Brief.
Der Fall: Einladung zum BEM per Post
Ein Arbeitnehmer, seit 2015 als Entsorger beschäftigt, fehlte in den drei Jahren vor der Kündigung 40, 75 und 37 Arbeitstage wegen Krankheit. Der Arbeitgeber hatte ihn mehrfach zum betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen, kurz BEM. In diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren suchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach längerer Krankheit gemeinsam nach Wegen, weitere Fehlzeiten zu vermeiden. Im August 2022 fand ein Gespräch statt. Auf die übrigen Einladungen reagierte der Arbeitnehmer nicht.
Nach der Einladung vom April 2023 war er erneut mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Deshalb musste der Arbeitgeber ein weiteres BEM anbieten. Die Einladung vom 11. Oktober 2023 verschickte er als Einwurf-Einschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang. Am 15. Dezember 2023 folgte die krankheitsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2024. Im Prozess legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg vor und einen von der Post reproduzierten Auslieferungsbeleg. Darauf bestätigt der Zusteller mit seiner Unterschrift, die Sendung übergeben oder in den Briefkasten eingelegt zu haben. Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht Hamburg und Bundesarbeitsgericht hielten die Kündigung dennoch für unwirksam.
Warum der Scan-Beleg nichts beweist
Das Landesarbeitsgericht hatte festgestellt, wie das Scan-Verfahren abläuft. Der Zusteller steht vor dem Hausbriefkasten und prüft den Namen. Er scannt den Strichcode der Sendung, unterschreibt auf der Glasscheibe seines Scanners und beendet den Vorgang. Erst dann wirft er den Brief ein. Die Daten wandern sofort in die Sendungsverfolgung. Der Auslieferungsbeleg entsteht also auch bei regelgerechtem Vorgehen, bevor der Brief im Briefkasten liegt.
Daran scheitert der Anscheinsbeweis, bei dem das Gericht aus einem typischen Ablauf auf das Ergebnis schließt, ohne dass der Einzelfall bewiesen werden muss. Nach dem Scan ist vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr gefordert. Nach Ansicht des Gerichts wäre es nicht ungewöhnlich, dass er nach der Unterschrift aufgehalten oder abgelenkt wird und der Einwurf beim richtigen Empfänger unterbleibt. Der Beleg zeigt allenfalls, dass der Zusteller vor dem richtigen Briefkasten stand. Der Bundesgerichtshof hatte für ein anderes Verfahren der Post einen Anscheinsbeweis bejaht. Dort klebt der Zusteller ein Etikett auf den Beleg und unterschreibt erst nach dem Einwurf. Ob es dem folgt, ließ das Bundesarbeitsgericht offen.
Auch Zeuge und Sendungsstatus helfen nicht
Auch der zweite Weg scheiterte: Das Landesarbeitsgericht vernahm den Zusteller als Zeugen. Der hatte an die Zustellung am 14. Oktober 2023 keine Erinnerung und konnte nicht einmal bestätigen, dass die Unterschrift auf dem Beleg seine eigene ist. Das Gericht wertete die Aussage als unergiebig, und das Bundesarbeitsgericht hatte daran nichts auszusetzen. Dass sich ein Zusteller lange nach dem Tag an einen einzelnen Briefkasten nicht erinnert, überrascht wenig.
Wer nur Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus aus dem Internet vorlegt, steht noch schlechter da. Das hatte das Bundesarbeitsgericht im Januar 2025 entschieden. Eine Arbeitgeberin hatte eine Kündigung am 26. Juli 2022 als Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Der Sendungsstatus meldete die Zustellung für den 28. Juli 2022. Den Auslieferungsbeleg hatte sie nicht angefordert, und als sie ihn brauchte, war die von ihr selbst genannte Frist von 15 Monaten abgelaufen. Der Einlieferungsbeleg beweist nur die Absendung, nicht den Zugang. Der Sendungsstatus sagt nicht, wer zugestellt hat, an wen, um welche Uhrzeit und unter welcher Adresse. Ein Empfänger hätte praktisch keine Möglichkeit, eine solche Angabe zu erschüttern. Die Kündigung galt als nicht zugegangen.
Folgen für die Kündigung
Ohne nachweisbaren Zugang der Einladung gilt das BEM als nicht angeboten. Dann muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Das gelang nicht. Dass der Arbeitnehmer im April 2023 private Krankheitsursachen genannt hatte, half dem Arbeitgeber nicht, denn für die BEM-Pflicht zählt allein der Umfang der Fehlzeiten. Ein BEM hätte Therapien, Gesundheitsvorsorge oder eine medizinische Rehabilitation zum Thema machen können. Zudem hatte der Arbeitnehmer 2022 ein BEM-Gespräch geführt, verweigerte sich also nicht grundsätzlich. Die Kündigung war unverhältnismäßig und damit unwirksam. Auf weitere Streitpunkte, etwa fehlende Angaben zu Adresse und Uhrzeit auf dem Auslieferungsbeleg, kam es nicht mehr an.
Was Arbeitgeber jetzt tun können
Die beiden Urteile betreffen jedes Schreiben, dessen Zugang der Arbeitgeber beweisen muss, von der Kündigung bis zur Einladung zum BEM. Wer weiter auf das Einwurf-Einschreiben setzt, verlässt sich auf einen Beleg, der vor dem Einwurf entsteht, und auf einen Zeugen, der sich an nichts erinnert. Verlässlicher ist der Bote: ein Mitarbeiter, der das Schreiben persönlich übergibt oder in den Briefkasten einwirft und das später als Zeuge bestätigen kann. Das Bundesarbeitsgericht selbst nennt den Boten als Gegenstück zum anonymen Sendungsstatus. Sinnvoll ist, dass der Bote den Inhalt des Umschlags kennt, Datum und Uhrzeit des Einwurfs notiert und die Notiz zur Personalakte nimmt.
Für das BEM gilt: Die Einladung verdient dieselbe Sorgfalt wie die Kündigung. Ohne nachweisbaren Zugang trägt der Arbeitgeber die schwer zu erfüllende Last, die Nutzlosigkeit des BEM zu beweisen. Lehnt ein Arbeitnehmer ein BEM ab und fehlt er innerhalb eines Jahres erneut mehr als sechs Wochen, ist eine neue Einladung fällig. Eine kurze Nachfrage ist dem Arbeitgeber zumutbar, wie das Gericht anmerkt.
Fazit
Das Einwurf-Einschreiben beweist vor den Arbeitsgerichten den Zugang nicht. Der Einlieferungsbeleg belegt nur die Absendung, der Sendungsstatus nennt weder Zusteller noch Empfänger, und der Auslieferungsbeleg im Scan-Verfahren entsteht, bevor der Brief im Briefkasten liegt. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, verliert der Arbeitgeber.
Für Kündigung und BEM-Einladung bleibt der Bote aus dem eigenen Haus der verlässliche Weg: persönlich übergeben oder einwerfen, den Vorgang dokumentieren und als Zeuge bereitstehen.











