Arbeitsrecht
Freistellung: keine Pflicht zur Jobsuche vor Vertragsende
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Freistellung in der Kündigungsfrist: Ein Arbeitgeber schickte seinem gekündigten Mitarbeiter 43 Stellenangebote und strich das letzte Gehalt, weil der sich nicht schnell genug bewarb. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass freigestellte Arbeitnehmer vor dem Vertragsende keine neue Stelle antreten müssen. Das Gehalt läuft weiter.
KI-generiert Lohn bei Freistellung in der Kündigungsfrist
Die Kündigung liegt auf dem Tisch, und der Arbeitgeber schiebt die Freistellung gleich hinterher: Bis zum Vertragsende muss niemand mehr ins Büro kommen. Das klingt nach bezahlten Ferien. Ein Arbeitgeber sah das anders. Er erwartete, dass sein freigestellter Mitarbeiter die Zeit für Bewerbungen nutzt, und strich das letzte Monatsgehalt, als das nicht schnell genug geschah. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Rechnung mit Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 127/24) eine Absage erteilt: Wer während der Kündigungsfrist freigestellt ist, muss in der Regel keine neue Stelle antreten, um sein Gehalt zu behalten.
Der Fall: 43 Stellenangebote vom Arbeitgeber
Der Mitarbeiter war seit November 2019 als Senior Consultant beschäftigt und verdiente zuletzt 6.440 Euro brutto im Monat. Mit Schreiben vom 29. März 2023 kündigte der Arbeitgeber ordentlich zum 30. Juni 2023. Zugleich stellte er den Mitarbeiter unwiderruflich von der Arbeit frei und rechnete den Resturlaub an. Gegen die Kündigung klagte der Mitarbeiter, in zwei Instanzen mit Erfolg. Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es aber um etwas anderes: um das Gehalt für Juni 2023.
Anfang April 2023 meldete sich der Mitarbeiter bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Erste Vermittlungsvorschläge von dort erhielt er Anfang Juli. Der Arbeitgeber war schneller: Schon im Mai und Juni schickte er dem Mitarbeiter 43 Stellenangebote aus Jobportalen und von Unternehmen, die aus seiner Sicht in Betracht kamen. Auf sieben davon bewarb sich der Mitarbeiter, allerdings erst ab Ende Juni.
Das Junigehalt zahlte der Arbeitgeber daraufhin nicht. Seine Begründung: Der Mitarbeiter hätte sich zeitnah bewerben müssen. Weil er das unterlassen habe, müsse er sich für Juni ein fiktives Gehalt in Höhe seines bisherigen Verdienstes anrechnen lassen. Der Mitarbeiter klagte das Gehalt ein.
Wann der Arbeitgeber Lohn kürzen darf
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter einseitig frei, nimmt er dessen Arbeitsleistung nicht mehr an. Juristen nennen das Annahmeverzug: Der Arbeitgeber will die angebotene Arbeit nicht und muss das Gehalt trotzdem zahlen.
Das Gesetz erlaubt ihm aber, zwei Dinge gegenzurechnen. Erstens das Geld, das der Mitarbeiter in dieser Zeit anderswo verdient. Zweitens das Geld, das der Mitarbeiter „böswillig unterlässt“ zu verdienen, also Einkommen, auf das er absichtlich verzichtet, obwohl er es ohne Weiteres haben könnte. Auf diesen zweiten Punkt stützte sich der Arbeitgeber: 43 Angebote, kaum Bewerbungen, also fiktiver Verdienst in voller Gehaltshöhe.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht folgte dem Arbeitgeber und wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach dem Mitarbeiter das Gehalt zu, und das Bundesarbeitsgericht bestätigte das. Der Arbeitgeber befand sich wegen der Freistellung im Annahmeverzug und schuldet die vereinbarte Vergütung für die gesamte Kündigungsfrist. Fiktiven Verdienst muss sich der Mitarbeiter nicht anrechnen lassen.
Die Begründung stellt auf Fairness ab. Wird Geld angerechnet, das der Mitarbeiter nie bekommen hat, ist das ein Nachteil für ihn. Gerechtfertigt ist dieser Nachteil nur, wenn der Mitarbeiter gegen Treu und Glauben untätig geblieben ist, also auf unredliche Weise. Die Anrechnung ist eine Billigkeitsregel. Wie viel Eigeninitiative vom Arbeitnehmer erwartet werden darf, lässt sich deshalb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilen.
Zu diesen Pflichten gehört, den Mitarbeiter zu beschäftigen, und zwar auch während der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber hatte nicht dargelegt, dass ihm das unzumutbar gewesen wäre. Damit war der Mitarbeiter nicht verpflichtet, schon vor Vertragsende eine neue Stelle anzutreten, nur um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.
Was das für Arbeitnehmer bedeutet
Wer nach einer Kündigung freigestellt wird, darf die Kündigungsfrist abwarten, ohne um sein Gehalt fürchten zu müssen. Stellenangebote, die der alte Arbeitgeber schickt, sind gut gemeint oder gut gerechnet, verpflichten aber zu nichts. Niemand muss sich darauf bewerben, und niemand muss vor dem Vertragsende eine neue Stelle antreten, damit der alte Arbeitgeber Lohnkosten spart. Kürzt der Arbeitgeber das Gehalt trotzdem, lässt sich der Betrag einklagen. Dabei lohnt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag: Enthält er eine Ausschlussfrist, müssen Ansprüche innerhalb der dort genannten Zeit geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.
Zwei Dinge bleiben von dem Urteil unberührt. Erstens die Meldung bei der Agentur für Arbeit, die das Arbeitslosengeld betrifft und mit dem Gehaltsanspruch gegen den alten Arbeitgeber nichts zu tun hat. Der Consultant hatte sich kurz nach der Kündigung arbeitssuchend gemeldet. Das bleibt wichtig, weil eine verspätete Meldung zu einer Sperrzeit führen kann, also zu Wochen ohne Arbeitslosengeld.
Zweitens der Verdienst, den jemand in dieser Zeit erzielt: Wer während der Freistellung freiwillig eine neue Stelle antritt, muss sich das dort verdiente Geld auf das alte Gehalt anrechnen lassen. Das Urteil schützt nur vor der Anrechnung von Geld, das niemand verdient hat.
Wo die Entscheidung ihre Grenzen hat
Das Bundesarbeitsgericht formuliert vorsichtig: Der Arbeitnehmer handelt „in der Regel“ nicht böswillig. Ausnahmen bleiben also denkbar. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber nicht dargelegt, warum er den Mitarbeiter nicht bis zum Vertragsende hätte beschäftigen können. Gelingt einem Arbeitgeber diese Darlegung, kann die Abwägung anders ausgehen.
Die Entscheidung betrifft zudem eine Freistellung, die der Arbeitgeber einseitig erklärt hat. Wer die Freistellung in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, kann dort auch regeln, ob und wie anderweitiger Verdienst angerechnet wird. Vor der Unterschrift lohnt deshalb ein Blick auf genau diese Klausel.
Fazit
Wer in der Kündigungsfrist freigestellt ist, behält seinen Gehaltsanspruch, auch ohne sofortige Bewerbungen. Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter nach Hause schickt, obwohl er ihn beschäftigen könnte, kann nicht verlangen, dass dieser ihm die Lohnkosten durch einen vorzeitigen Stellenwechsel abnimmt.
Angerechnet wird weiterhin, was jemand in dieser Zeit anderswo verdient. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit bleibt eine eigene Pflicht, und für ein einbehaltenes Gehalt gelten die Ausschlussfristen des Arbeitsvertrags.











