Arbeitsrecht
Fristenkontrolle: Die Handakte genügt, das falsche Postfach nicht
Tobias Reinhardtca. 6 Min. Lesezeit
Das Bundesarbeitsgericht hat die Fristenkontrolle des Rechtsanwalts in zwei Richtungen geklärt: Wer Fristen anhand der vorgelegten Handakte prüft, muss den Fristenkalender nicht zusätzlich kontrollieren. Wer eine Berufungsbegründung per beA an das Postfach der Gerichtsverwaltung schickt, versäumt die Frist und bekommt keine Wiedereinsetzung. Beide Entscheidungen zeigen, wo die Verantwortung des Anwalts liegt: bei der Handakte und beim Versand.
KI-generiert Zwei BAG-Entscheidungen zur Fristenkontrolle
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat binnen gut einem Jahr zweimal bestimmt, wie weit die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts in Fristsachen reicht. Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (6 AZR 155/23) hat der Sechste Senat die Kontrollpflichten gelockert: Die Prüfung anhand der Handakte genügt, den Fristenkalender muss der Anwalt nicht zusätzlich kontrollieren. Mit Beschluss vom 4. März 2026 (5 AZB 26/25) hat der Fünfte Senat die Grenze auf der anderen Seite gezogen: Wer eine Berufungsbegründung an das elektronische Postfach der Gerichtsverwaltung schickt, versäumt die Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, also die Möglichkeit, eine unverschuldet versäumte Frist nachträglich zu retten, gab es nicht.
Zusammen ergibt das ein klares Bild: Auf eine funktionierende Kanzleiorganisation darf sich der Anwalt verlassen. Was er selbst in der Hand hat, muss er selbst prüfen: die Handakte und den Versand.
Fristenkontrolle: Die Handakte genügt
Im Verfahren aus dem Jahr 2025 war die Frist zur Begründung der Revision versäumt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte die Fristwahrung jeweils anhand der ihm vorgelegten Handakten kontrolliert. Den Fristenkalender führte eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die Kanzleiorganisation war als ausreichend glaubhaft gemacht. Der Sechste Senat gewährte die Wiedereinsetzung, weil den Anwalt kein Verschulden traf.
Damit schließt sich der Senat dem Bundesgerichtshof an. Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt werden. Dann muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf er sich auf die Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.
Ohne solche Zweifel muss er nicht zusätzlich nachsehen, ob das Fristende korrekt im Fristenkalender steht. Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie sich dieser Auffassung anschließen oder an einer abweichenden Auffassung nicht festhalten.
Berufungsbegründung im falschen Postfach
Der Fall von 2026 lief anders. Die Frist zur Begründung der Berufung war bis zum 24. Oktober 2025 verlängert worden, einen Freitag. An diesem Tag um 16:39 Uhr schickte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründung über sein beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach für den Schriftverkehr mit Gerichten. Empfänger war das beBPO des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, das besondere elektronische Behördenpostfach, das dort die Gerichtsverwaltung nutzt. Beim Landesarbeitsgericht selbst ging die Begründung erst am 27. Oktober 2025 ein.
Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Das BAG wies die Revisionsbeschwerde zurück, bei einem Beschwerdewert von 14.494,25 Euro.
Verwaltung und Rechtsprechung getrennt
Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Für ein über das beA versandtes Dokument ist das der Empfänger-Intermediär des Gerichts im EGVP-Netzwerk. Vereinfacht gesagt: der Eingangsserver, der für die Rechtssachen dieses Gerichts eingerichtet ist. Das beBPO der Gerichtsverwaltung ist ein anderer Eingang. Verwaltung und Berufungskammern des Landesarbeitsgerichts unterhalten kein gemeinsames Postfach, und die getrennten Eingänge spiegeln die Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung.
Mit dem Eingang im Verwaltungspostfach hat der rechtsprechende Teil des Gerichts noch keine Verfügungsgewalt über das Dokument, solange keine gemeinsame Eingangsstelle besteht. Daran ändert auch ein gemeinsamer Dienstleister für beide Postfächer nichts. Ein Wahlrecht zwischen beiden Postfächern gibt es in Rechtssachen nicht, auch wenn beide in der Sphäre des Gerichts liegen.
Warum es keine Wiedereinsetzung gab
Das BAG betont, dass die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung nicht überspannt werden dürfen. Besteht nach den glaubhaft gemachten Tatsachen aber auch nur die Möglichkeit eines Verschuldens, scheidet sie aus. Die Sorgfaltspflichten beim Versand über das beA entsprechen denen beim Telefax. Der Versandvorgang muss geprüft werden: ob die Übermittlung vollständig war, ob sie an das richtige Gericht ging und ob die richtige Datei übermittelt wurde. Wer als Anwalt selbst versendet, muss diese Prüfung selbst leisten.
Der Kläger hatte mit Screenshots glaubhaft gemacht, dass das Kanzleiprogramm seines Anwalts das allein ausgewählte Postfach ausdrücklich mit „Verwaltung des Landesarbeitsgerichts“ bezeichnete. Darin sah das BAG den greifbaren Anhaltspunkt, dass es sich um das für Rechtssachen nicht maßgebliche Postfach handelte. Diesem Hinweis muss ein sorgfältiger Anwalt nachgehen und die Nutzer-ID prüfen, also die Kennung des Empfängerpostfachs. Ob dieser Abgleich mit der Rechtsmittelbelehrung generell Pflicht ist, ließ der Senat offen. Hier hätte er den Fehler aufgedeckt, denn die Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz nannte die ID für das EGVP des Landesarbeitsgerichts.
Auch die Pflicht der Gerichte, fehlgeleitete Schriftsätze im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten, half nicht. Darauf darf eine Partei nur vertrauen, wenn der Eingang so früh liegt, dass die rechtzeitige Weiterleitung ohne weiteres zu erwarten ist. An einem Freitag um 16:39 Uhr, dem letzten Tag der Frist, war das nicht zu erwarten.
Was kleine Kanzleien daraus mitnehmen
Die erste Entscheidung entlastet. Wer Fristen bei jeder Aktenvorlage anhand der Handakte prüft, muss den Kalender der Fachangestellten nicht noch einmal aufschlagen. Die Entlastung hat aber zwei Bedingungen: eine Kanzleiorganisation, die sich im Ernstfall als ausreichend glaubhaft machen lässt, und Handaktenvermerke, an deren Richtigkeit sich keine Zweifel aufdrängen. Wer Fristen nur im Kalender führt und nicht in der Akte, hat nichts, worauf er sich beschränken dürfte. Sinnvoll ist deshalb, die Fristnotierung in der Handakte als festen Arbeitsschritt zu organisieren und die Abläufe so festzuhalten, dass sie sich vor Gericht darstellen lassen.
Die zweite Entscheidung lenkt den Blick auf den Versand. Wer als Anwalt selbst auf Senden klickt, trägt die Verantwortung für die Prüfung persönlich. Trägt der Eintrag im Adressbuch des Kanzleiprogramms einen Zusatz wie „Verwaltung“, ist das ein Warnsignal. Nennt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils die ID des richtigen Postfachs, kostet der Abgleich wenig Zeit. Die automatische Eingangsbestätigung hilft dabei nicht, denn sie bestätigt nur den Eingang im ausgewählten Postfach.
Bleibt der Zeitpunkt. Ein Versand am späten Nachmittag des letzten Fristtags bleibt erlaubt, lässt aber keinen Raum für Korrekturen und keine Chance auf eine rettende Weiterleitung.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht verlangt vom Anwalt keine doppelte Fristenkontrolle. Die Prüfung anhand der Handakte genügt, solange die Kanzleiorganisation stimmt und sich keine Zweifel aufdrängen. Beim Versand über das beA gilt dieselbe Sorgfalt wie beim Fax: vollständige Übermittlung, richtige Datei, richtiges Gericht. Ein Postfach mit dem Zusatz „Verwaltung“ ist dabei ein Warnsignal, dem der Anwalt vor dem Klick auf Senden nachgehen muss.











