Künstliche Intelligenz
Falsche KI-Firmenauskunft: Der Portalbetreiber haftet
Tobias Reinhardtca. 6 Min. Lesezeit
Ein Auskunftsportal meldete über ein Familienunternehmen, es solle wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden. Die Meldung betraf eine andere Firma, die KI des Portals hatte sie falsch zugeordnet. Das Landgericht Kiel verurteilte den Betreiber zur Unterlassung: Die Haftung für KI-Fehler trägt, wer die Software einsetzt, und ein Hinweis auf mögliche Fehler in den Nutzungsbedingungen ändert daran nichts.
KI-generiert Registermeldung für die falsche Firma
Ein mittelständisches Familienunternehmen baut und verkauft Wintergärten und Terrassendächer. Auf einem Portal für Wirtschaftsinformationen stand unter seinem Namen eine Handelsregisterbekanntmachung vom Juni 2023: Die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sei beabsichtigt, Widerspruchsfrist zwei Monate. Für einen Betrieb, der von Aufträgen und Kreditwürdigkeit lebt, ist das eine gefährliche Nachricht. Nur stimmte sie nicht. Das Landgericht Kiel hat aus dem Fall eine klare Regel gemacht: Wer eine KI Firmenauskünfte veröffentlichen lässt, haftet für deren Fehler wie für eigene Aussagen.
Der Portalbetreiber wertet Pflichtveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger, dem Handelsregister und dem Insolvenzregister vollautomatisch aus. Eine Software verknüpft die Daten und zeigt sie Nutzern nach einem festen Muster an. Auf seiner Seite „Über uns“ nennt er dafür Big Data und künstliche Intelligenz. Seine Fehlersuche ergab: Die Bekanntmachung gehörte zu einer anderen Gesellschaft. In der Kette zwischen Insolvenzgericht, Amtsgericht und Unternehmensregister war ein Zuordnungsfehler passiert, und die Software hatte ihn nicht bemerkt.
Das Unternehmen verlangte im Juli 2023 Löschung und eine Unterlassungserklärung. Der Betreiber löschte die Meldung sofort und sperrte sie. Die Unterlassungserklärung unterschrieb er nicht. Das Unternehmen zog deshalb vor das Landgericht Kiel.
Das Urteil des Landgerichts Kiel
Das Landgericht Kiel hat den Betreiber mit Urteil vom 29. Februar 2024 (Aktenzeichen 6 O 151/23) verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, das Unternehmen werde wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Außerdem muss der Betreiber 527 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten. Den Streitwert setzte das Gericht auf 10.000 Euro fest.
Einen Teil der Klage wies das Gericht ab. Das Unternehmen wollte dem Betreiber verbieten lassen, überhaupt Falschinformationen über es zu verbreiten. So weit reicht der Anspruch nicht. Ein Unterlassungsgebot muss sich auf die konkrete Äußerung beschränken, die das Gericht abgewogen hat. Die Prozesskosten teilten sich deshalb beide Seiten.
Der Ruf der Firma ist geschützt
Grundlage der Entscheidung ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Auch eine GmbH hat einen Anspruch auf soziale Geltung, also darauf, wie sie in der Öffentlichkeit dasteht, und ein mittelständischer Betrieb lebt von seinem Ruf. Die Meldung über die bevorstehende Löschung traf genau diesen Ruf und die Kreditwürdigkeit. Wer sie las, konnte ernsthaft davon abgehalten werden, mit dem Unternehmen Geschäfte zu machen. Dazu kam die Reichweite: Bei Suchanfragen zum Firmennamen erschien das Portal an zweiter Stelle.
Das Gericht wog dieses Interesse gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit ab. Der Betreiber wollte sich darauf gar nicht berufen. Er sah sich wie eine Suchmaschine, die nur die Interessen ihrer Nutzer bedient und keine eigene Meinung verbreitet. Das Gericht sah das anders: Durch die Aufbereitung gibt der Betreiber eine eigene Stellungnahme ab.
Die Abwägung fiel klar aus, denn die Meldung war eine unwahre Tatsachenbehauptung, und unwahre Behauptungen sind kein schützenswertes Gut. Dass der Betreiber die Unrichtigkeit nicht kannte, half ihm nicht. Ein Unternehmen muss nicht hinnehmen, dass falsche Tatsachen seine wirtschaftliche Stellung schwächen.
Wer die KI einsetzt, ist der Störer
Kern des Urteils ist die Zurechnung. Der Betreiber argumentierte, er sei an dem automatischen Vorgang nicht beteiligt gewesen. Das ließ das Gericht nicht gelten. Störer ist im Zivilrecht, wer eine Beeinträchtigung verursacht, auch ohne Verschulden. Wer sich bewusst einer KI bedient, um Suchanfragen seiner Nutzer zu beantworten, ist unmittelbarer Störer.
Die Software war für Fälle wie diesen unzulänglich programmiert, weil sie den Zuordnungsfehler nicht erkannte. Dieses Risiko trägt nach Ansicht des Gerichts, wer die Software bewusst einsetzt. Ein zweiter Gedanke kommt hinzu: Der Betreiber bündelt die Pflichtveröffentlichungen zu einem Unternehmen auf seiner Seite und verknüpft sie miteinander. Aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers macht er sich die Inhalte damit zu eigen und übernimmt erkennbar die Verantwortung dafür.
Der Hinweis in den Nutzungsbedingungen, die Daten seien vollautomatisch gewonnen und könnten „teils oder auch weitgehend fehlerbehaftet“ sein, blieb unbeachtlich. Ebenso der Haftungsausschluss für Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Betreiber sah sich zudem als Hostprovider, also als Anbieter, der fremde Inhalte nur speichert und dafür ein Haftungsprivileg genießt. Ob das zutrifft, ließ das Gericht offen, denn das Privileg betrifft ohnehin nur Strafbarkeit und Schadensersatz, nicht den Unterlassungsanspruch.
Sofortiges Löschen reicht nicht
Der Betreiber hatte die Meldung nach der Beschwerde umgehend entfernt. Für den Unterlassungsanspruch spielte das keine Rolle. Nach einer Rechtsverletzung wird vermutet, dass sie sich wiederholt. Diese Wiederholungsgefahr muss der Störer ausräumen, und daran stellen Gerichte hohe Anforderungen.
Der Betreiber erreichte das Gegenteil. Er erklärte, er veröffentliche fremde Daten aus Pflichtveröffentlichungen ohne Prüfung, und das elektronische Handelsregister sei unzuverlässig, sodass es zu falschen Anzeigen komme. Damit war klar, dass derselbe Fehler jederzeit wieder auftreten kann. Üblicherweise räumt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus, also das mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Versprechen, die Äußerung nicht zu wiederholen. Genau diese Erklärung hatte der Betreiber nach der Abmahnung verweigert.
Haftung für KI-Fehler in der Praxis
Die Begründung lässt sich auf jedes Unternehmen übertragen, das Software oder KI Inhalte veröffentlichen lässt, etwa automatisch erstellte Firmenprofile oder Produktbeschreibungen. Wer die Software einsetzt, steht für ihre Aussagen ein wie für eigene. Ein Haftungsausschluss in den Nutzungsbedingungen ändert daran nichts. Weil der Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt, schützt Sorgfalt nicht vor dem Anspruch selbst, wohl aber davor, dass es überhaupt zu Falschmeldungen kommt. Sinnvoll sind deshalb Kontrollen dort, wo die Software erkennbar an ihre Grenzen kommt, etwa bei ähnlichen Firmennamen.
Unternehmen, über die falsche Angaben im Umlauf sind, zeigt der Fall den Weg. Der erste Schritt ist eine schriftliche Aufforderung an den Betreiber: Löschung und Abgabe einer Unterlassungserklärung. Bleibt die Erklärung aus, lässt sich der Anspruch einklagen, auch wenn die Meldung längst gelöscht ist. Der Antrag sollte die konkrete Falschaussage benennen, denn ein pauschales Verbot aller Falschinformationen gibt es nicht. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten muss der Betreiber ersetzen, allerdings ohne Umsatzsteuer, wenn das betroffene Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Fazit
Das Landgericht Kiel rechnet die Ausgaben einer KI dem zu, der sie einsetzt. Wer damit Auskünfte über Firmen veröffentlicht, haftet für falsche Angaben als unmittelbarer Störer, ohne Verschulden und trotz Haftungsausschluss in den Nutzungsbedingungen. Löschen allein beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
Betroffene Unternehmen können Unterlassung der konkreten Falschaussage und Ersatz ihrer Anwaltskosten verlangen. Wer selbst KI-Inhalte veröffentlicht, sollte die Ausgaben für kritische Fälle prüfen, denn der Hinweis auf die Automatisierung ist vor Gericht kein Argument.











