Digitales
KI-Assistentin auf der eigenen Webseite: was ich vor dem Start bedenke
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Auf meiner Webseite gibt es Eora, meine KI-Assistentin. Wer sie anspricht, sieht bisher eine Vorschau, keine echte KI. Bevor sie wirklich antwortet, will ich wissen, was sie sagen darf, was nicht, und wer haftet, wenn sie danebenliegt. Ein Planungsbericht, der auch für den KI-Chatbot auf der Kanzlei-Webseite gilt.
KI-generiert Eine Assistentin, die noch nicht arbeitet
Eora begrüßt Besucher meiner Webseite mit den Worten, ich sei beschäftigt und sie vertrete mich digital. Das stimmt nur zur Hälfte. Beschäftigt bin ich, aber Eora ist bisher eine Demonstration. Sie zeigt, wie ein Gespräch aussehen würde, und beantwortet noch keine echten Fragen. Die echte KI ist für eine spätere Ausbaustufe geplant.
Ich hätte sie schneller einschalten können. Die Technik dafür ist nicht das Problem, ich programmiere seit der Schulzeit und heute KI-gestützt. Das Problem ist die Frage, was so eine Assistentin im Namen eines Anwalts sagen darf. Ich habe mir deshalb vorgenommen, erst die Regeln festzulegen und dann den Schalter umzulegen. Meine Überlegungen dazu teile ich hier, weil sie für jede Kanzlei gelten, die einen KI-Chatbot auf ihrer Webseite erwägt.
Was ich von Eora erwarte
Die Aufgabe ist klein und klar umrissen: Eora soll Fragen über mich beantworten. Welche Rechtsgebiete, welche Themen, wie man mich erreicht, was auf der Webseite steht. Für solche Fragen ist ein Sprachmodell gut geeignet, denn die Antworten stehen alle auf meinen eigenen Seiten. Die Assistentin muss sie nur finden und in eigene Worte fassen.
Was ich nicht erwarte: Rechtsberatung. Eora soll keine Kündigung bewerten, keine Frist berechnen und keinen Datenschutzverstoß einschätzen. Wer das fragt, bekommt den Hinweis, dass dafür ein Gespräch mit mir nötig ist. Diese Grenze ist für mich der wichtigste Teil des Konzepts. Ein Sprachmodell antwortet gern auf alles. Genau das darf es auf einer Anwaltswebseite nicht.
Das Urteil aus Hamm
Wie ernst diese Grenze ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Mai 2026. Dort ging es um eine Klinik für ästhetische Behandlungen, deren Chatbot auf der Webseite die beiden Geschäftsführer als Fachärzte bezeichnete, mit Facharzttiteln, die es gar nicht gibt. Das Gericht sah darin eine unzulässige geschäftliche Handlung und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Die Begründung ist für jede Kanzlei relevant: Der Chatbot ist kein Dritter. Was er sagt, wird dem Unternehmen zugerechnet, als hätte es selbst gesprochen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Zurechnung von Chatbot-Aussagen neue Rechtsfragen aufwirft. Die Entscheidung habe ich in einem eigenen Beitrag ausführlicher besprochen.
Für mich heißt das: Wenn Eora behauptet, ich sei Fachanwalt für IT-Recht, dann habe ich das behauptet. Der Hinweis „Das war die KI“ hilft nicht. Wer einen Chatbot einsetzt, übernimmt seine Antworten.
Grenzen, die ich ihr setze
Aus dem Urteil folgt meine erste Regel: Eora darf nur wiedergeben, was auf meiner Webseite steht. Kein Wissen aus dem Training, keine Vermutungen über Preise, Erfolgsquoten oder Titel. Wenn die Antwort nicht auf meinen Seiten steht, soll sie das sagen, statt etwas zu erfinden. Sprachmodelle neigen dazu, Lücken mit plausibel klingendem Text zu füllen. Bei einem Anwaltsprofil wäre jede erfundene Qualifikation ein Wettbewerbsverstoß.
Die zweite Regel: Eora ist Assistentin, nicht Beraterin. Sie darf zum Kontaktformular führen, aber keine Einschätzung zum Einzelfall abgeben. Die dritte Regel: Sie muss abschaltbar sein, ohne dass die Webseite dabei kaputtgeht. Falls sie sich seltsam verhält oder ich ihre Antworten nicht mehr prüfen kann, will ich sie mit einem Handgriff stumm schalten können. Bei meinem Admin-Tool habe ich gelernt, dass die KI schnell arbeitet, aber klare Regeln braucht und jemand draufschauen muss. Das gilt für eine Assistentin im Kundenkontakt erst recht.
Datenschutz vor der ersten Frage
Ein Chatbot auf einer Kanzleiseite bekommt Fragen, die Besucher sonst niemandem stellen würden. Sie tippen ihren Arbeitgeber, ihre Kündigung, ihre Diagnose in ein Textfeld, weil es sich anfühlt wie ein Gespräch. Diese Eingaben verlassen die Webseite, wenn ein externes Sprachmodell antwortet. Als Datenschutzbeauftragter sehe ich hier den zweiten großen Punkt neben der Haftung.
Ich plane deshalb, vor der ersten Frage um eine Einwilligung zu bitten und offen zu sagen, dass die Eingabe an einen KI-Anbieter geht. Das Gespräch soll nur im Browser des Besuchers stattfinden und nicht dauerhaft bei mir gespeichert werden. Und Eora soll darauf hinweisen, dass Mandatsgeheimnisse nicht in ein Chatfenster gehören. Das klingt nach viel Text für einen kleinen Assistenten. Ich halte es für den Preis, den eine Kanzlei zahlen muss, wenn sie ein Sprachmodell zwischen sich und ihre Besucher setzt.
Was kleine Kanzleien daraus mitnehmen
Die Verlockung ist verständlich. Ein Chatbot wirkt modern, spart Anrufe und ist rund um die Uhr erreichbar. Der Anbieter verspricht, dass alles in einer Stunde eingerichtet ist. Nach meinem Eindruck ist die Einrichtung der kleinste Teil. Die eigentliche Arbeit liegt davor: Welche Fragen soll die Assistentin beantworten, aus welchen Quellen, und was passiert bei allem anderen? Wer diese Fragen nicht beantwortet, überlässt sie dem Sprachmodell. Und das hat, wie das Urteil aus Hamm zeigt, keine Hemmungen, Titel zu verleihen.
Deshalb bleibt Eora vorerst eine Vorschau. Nicht, weil ich KI auf Webseiten für falsch halte, sondern weil ich mir die Antworten meiner Assistentin zurechnen lassen muss. Bevor sie spricht, will ich wissen, was sie sagt.
Fazit
Ein KI-Chatbot auf der Kanzlei-Webseite ist schnell eingebaut und schwer zu kontrollieren. Seine Antworten gelten rechtlich als Antworten der Kanzlei, das hat das Oberlandesgericht Hamm 2026 deutlich gemacht.
Meine Assistentin Eora bekommt deshalb feste Grenzen, bevor sie echte Fragen beantwortet: nur Wissen von meiner Webseite, keine Rechtsberatung, Einwilligung vor der ersten Frage und ein Aus-Schalter. Was sie im Betrieb taugt, zeigt sich erst danach.











