Künstliche Intelligenz
Geklonte KI-Stimme: 4.000 Euro für Bruce Willis' Synchronsprecher
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Ein Youtuber ließ zwei Videos von einer KI-Stimme sprechen, die wie Manfred Lehmann klingt, die deutsche Stimme von Bruce Willis. Das Landgericht Berlin II sieht darin einen Eingriff in das Recht an der eigenen Stimme und verurteilt ihn zu 4.000 Euro fiktiver Lizenzgebühr. Das Urteil betrifft alle, die KI-Stimmen in Videos, Podcasts oder Werbung einsetzen.
KI-generiert Zwei Videos, eine geklonte Stimme
Manfred Lehmann ist die deutsche Stimme von Bruce Willis. Ein Youtuber veröffentlichte zwei Videos mit einer KI-erzeugten Stimme, die Lehmanns Stimme zum Verwechseln ähnlich war. Gefragt hatte er ihn nicht. Das Landgericht Berlin II hat den Youtuber dafür mit Urteil vom 20. August 2025 (Aktenzeichen 2 O 202/24) zur Zahlung von 4.000 Euro verurteilt. Die Kernaussage des Gerichts: Auch eine per KI erzeugte Nachahmung verletzt das Recht an der eigenen Stimme. Voraussetzung ist, dass das Publikum die Stimme dem echten Sprecher zuordnet.
Die Videos übten auf satirische Art Kritik an der Politik der Bundesregierung. Am Ende bewarb der Youtuber seinen Online-Shop. Einen Hinweis, dass die Stimme künstlich erzeugt war, gab es nicht. In den Kommentaren erkannten Zuschauer die Stimme, einige nannten Lehmanns Namen.
Lehmann ließ den Youtuber abmahnen. Der gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlen wollte er aber nicht. Also klagte Lehmann auf 2.000 Euro pro Video und Ersatz seiner Anwaltskosten.
Das Recht an der eigenen Stimme
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Name und Bild eines Menschen und ebenso seine Stimme. Das Recht an der eigenen Stimme bedeutet: Jeder entscheidet selbst, ob und wofür seine Stimme verwendet wird. Das Gericht räumte ein, dass in den Videos nicht Lehmanns Stimme zu hören war, sondern eine KI-Nachahmung. Am Ergebnis änderte das nichts. Ob ein Mensch eine Stimme imitiert oder eine Software, macht rechtlich keinen Unterschied.
Den Ausschlag gab die Wiedererkennbarkeit. Ein nennenswerter Teil des Publikums nahm wegen der Ähnlichkeit an, Lehmann selbst habe den Text gesprochen. Das Gericht nannte das „Zuordnungsverwirrung“: Zuschauer konnten glauben, Lehmann stehe hinter den Aussagen oder habe der Verwendung zugestimmt.
Dazu kam ein Risiko für seinen Ruf. Das Gericht ordnete den Youtuber politisch als „offenbar eher rechts“ ein. Ohne Kennzeichnung als KI-Stimme konnte diese Verbindung Lehmanns Ansehen schaden.
Satire hilft dem Youtuber nicht
Der Youtuber verteidigte sich damit, er habe nur eine „authentische Stimme mit heldenhaftem Klang“ gesucht und die Stimme genommen, die ihm die Software vorschlug. Das Gericht wies das zurück. Ein menschlicher Stimmenimitator mit Bruce-Willis-Klang hätte ihn ebenso wenig entlastet.
Auch die Meinungs- und Kunstfreiheit halfen ihm nicht weiter. Das Gericht wog beide Grundrechte gegen Lehmanns Recht an seiner Stimme ab. Die satirische Kritik an der Bundesregierung wäre mit jeder anderen Stimme genauso möglich gewesen, und gegen Lehmann selbst richtete sie sich nicht. Seine Stimme diente als Zugpferd, um Reichweite zu erzielen und den Verkauf im verlinkten Online-Shop anzukurbeln. Das ist eine kommerzielle Nutzung, und die braucht eine Erlaubnis.
So kommt das Gericht auf 4.000 Euro
Lehmann bekam eine fiktive Lizenzgebühr, also das Honorar, das der Youtuber für eine erlaubte Nutzung hätte zahlen müssen. Ob Lehmann durch die Videos Geld verloren hat, spielte dabei keine Rolle. Wer sich den wirtschaftlichen Wert einer prominenten Stimme ohne Erlaubnis aneignet, ist nach dem Gesetz ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Wert herausgeben. Als Maßstab diente dem Gericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur unerlaubten Werbung mit dem Bild von Günther Jauch, für die 20.000 Euro fällig wurden.
Für die Höhe hörte das Gericht einen Zeugen, der Lehmann seit vielen Jahren als Sprecher vermittelt. Danach ist Lehmann die bestgebuchte Werbestimme Deutschlands, und seine Honorare für Werbung beginnen bei etwa 1.800 Euro. Mit Blick auf die Reichweite des Kanals und die unbefristete Veröffentlichung hielt das Gericht 2.000 Euro pro Video für angemessen, insgesamt also 4.000 Euro. Dazu kommen die Anwaltskosten für die Abmahnung. Nach der Verkündung war das Urteil zunächst nicht rechtskräftig, der Youtuber konnte Berufung einlegen.
Folgen für Nutzer von KI-Stimmen
Für Creator, Podcaster und Selbstständige, die KI-Stimmen einsetzen, ergeben sich aus dem Urteil drei Lehren:
- Der Klang zählt. Wie die Stimme beim Publikum ankommt, ist die maßgebliche Frage. Klingt sie wie ein bekannter Sprecher, ist rechtlich egal, ob ein Mensch oder eine Software sie nachgeahmt hat.
- Der Vorschlag der Software schützt nicht. Wer eine fertige Stimme aus einem Generator übernimmt, trägt das Risiko, dass sie einem echten Menschen nachempfunden ist.
- Kommerzielle Nutzung wiegt schwer. Sobald ein Video Reichweite bringen soll, Werbung enthält oder auf einen Shop verweist, greift die Begründung des Gerichts.
Die fehlende Kennzeichnung als KI-Stimme hat dem Youtuber zusätzlich geschadet, weil Zuschauer annehmen mussten, Lehmann stehe hinter den Aussagen. Ob eine Kennzeichnung allein die Nutzung erlaubt hätte, musste das Gericht nicht entscheiden. Die KI-Verordnung der EU sieht für KI-erzeugte Stimmen und Deepfakes ohnehin eine Kennzeichnungspflicht vor. Am sichersten fährt, wer die eigene Stimme nutzt, eine Stimme mit klaren Nutzungsrechten lizenziert oder den Sprecher um Erlaubnis fragt.
Was Betroffene tun können
Für Sprecher, Podcaster und alle anderen, deren Stimme jemand ohne Erlaubnis klont, zeigt der Fall den Weg. Der erste Schritt ist eine Abmahnung mit der Aufforderung, die Nutzung zu unterlassen. Der zweite ist die Forderung einer fiktiven Lizenzgebühr, deren Höhe sich an den eigenen üblichen Honoraren bemisst. Wichtig sind Belege für die Wiedererkennbarkeit, etwa Kommentare, in denen Zuschauer den Sprecher erkennen.
Bei Lehmann half seine Bekanntheit. Sein Anwalt wies nach dem Urteil selbst darauf hin, dass bei weniger bekannten Sprechern die Zuordnung durch das Publikum schwerer nachzuweisen ist. Lehmann sagte, ihm sei es um ein Grundsatzurteil für die ganze Branche gegangen, und das hat er in erster Instanz bekommen.
Fazit
Eine Stimme gehört dem Menschen, der sie hat, auch wenn eine KI sie nachbaut. Das Landgericht Berlin II behandelt den KI-Klon wie einen menschlichen Imitator. Klingt die Stimme für das Publikum wie ein bekannter Sprecher, braucht die Nutzung dessen Erlaubnis. Das gilt jedenfalls, sobald Reichweite oder Verkäufe im Spiel sind.
Für alle, die KI-Stimmen einsetzen, lohnt vor der Veröffentlichung ein kritisches Hinhören. Klingt die Stimme nach einem bekannten Sprecher, ist eine andere die bessere Wahl. Die 4.000 Euro in diesem Fall waren das Honorar für zwei Videos.











