Arbeitsrecht

Krankschreibung aus dem Nicht-EU-Ausland: Wann Zweifel reichen

Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit

Ein Lagerarbeiter schickt aus dem Urlaub ein Attest über 24 Tage Arbeitsunfähigkeit mit Reiseverbot und bucht am nächsten Tag die Fähre nach Hause. Das Bundesarbeitsgericht erklärt, wann der Beweiswert einer Krankschreibung aus dem Ausland erschüttert ist: wenn mehrere für sich harmlose Umstände zusammen ernsthafte Zweifel wecken. Für Arbeitgeber heißt das, Auffälligkeiten zu sammeln und als Gesamtbild vorzutragen.

Personalverantwortlicher liest in einem hellen Büro ein ärztliches Attest. KI-generiert

Der Fall: Krank im Urlaub

Ein ärztliches Attest aus einem Land außerhalb der EU hat vor deutschen Arbeitsgerichten grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein deutsches. Erschüttern lässt es sich aber auch auf dieselbe Weise: durch Umstände, die einzeln harmlos wirken und erst zusammen ernsthafte Zweifel begründen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2025 entschieden (5 AZR 284/24). Anlass waren ein Attest aus dem Urlaub, ein Reiseverbot und ein Fährticket, das der Patient einen Tag später buchte.

Der Kläger arbeitet seit 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten, zuletzt für durchschnittlich 3.612,94 Euro brutto im Monat. Vom 22. August bis zum 9. September 2022 hatte er Urlaub und verbrachte ihn in Tunesien. Am 7. September schrieb er dem Arbeitgeber per E-Mail, er sei bis zum 30. September krankgeschrieben. Beigefügt war das Attest eines tunesischen Arztes vom selben Tag, verfasst auf Französisch. Danach litt der Mann an schweren Ischialbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und brauchte 24 Tage strenge häusliche Ruhe. In dieser Zeit dürfe er sich weder bewegen noch reisen.

Fähre gebucht, Gehalt gekürzt

Einen Tag nach dem Arztbesuch, am 8. September 2022, buchte der Kläger ein Fährticket für den 29. September. An diesem Tag setzte er sich in sein Auto, nahm die Fähre von Tunis nach Genua und fuhr weiter nach Deutschland. Anschließend legte er eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober vor, die Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober bescheinigte.

Der Arbeitgeber lehnte die Entgeltfortzahlung ab und kürzte die Vergütung für September um 1.583,02 Euro netto. Diesen Betrag klagte der Lagerarbeiter ein. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht München sprach ihm das Geld zu. Vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Revision des Arbeitgebers Erfolg.

Was Beweiswert erschüttern heißt

Im Streit um die Entgeltfortzahlung ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das wichtigste Beweismittel des Arbeitnehmers. Gerichte gehen zunächst davon aus, dass sie stimmt. Juristen sprechen vom hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert erschüttern, indem er Umstände vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wecken. Gelingt ihm das, taugt das Attest nicht mehr als Beleg. Dann muss der Arbeitnehmer selbst darlegen und beweisen, dass er krank war und deshalb nicht arbeiten konnte. Ohne diesen Beweis gibt es keine Entgeltfortzahlung.

Gleicher Beweiswert wie im Inland

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zunächst den Ausgangspunkt der Vorinstanz. Eine Bescheinigung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union hat grundsätzlich denselben Beweiswert wie eine deutsche. Voraussetzung ist, dass sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer Krankheit unterschieden hat, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Wer erkältet ist, ist krank, kann aber oft trotzdem arbeiten. Das Attest muss deshalb mehr aussagen als „der Patient ist krank“.

Der Ort der Ausstellung allein ändert am Beweiswert also nichts. Auch für die Erschütterung gelten laut Bundesarbeitsgericht dieselben Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Wer ein Attest nur wegen des ausländischen Stempels anzweifelt, hat vor Gericht schlechte Karten.

Gesamtschau statt Einzelprüfung

Der Fehler der Vorinstanz lag in der Methode. Das Landesarbeitsgericht hatte jeden Umstand, den der Arbeitgeber vortrug, für sich betrachtet und jeweils für unverfänglich gehalten. Die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung fehlte. Das Bundesarbeitsgericht holt sie nach und nennt drei Punkte.

Erstens bescheinigte der tunesische Arzt 24 Tage Arbeitsunfähigkeit am Stück, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Zweitens buchte der Kläger schon einen Tag nach dem ärztlichen Verbot, sich zu bewegen oder zu reisen, die Fähre für den 29. September und trat an diesem Tag die lange Rückreise an. Drittens hatte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub eine Krankschreibung vorgelegt. Jeder Punkt für sich mag eine harmlose Erklärung haben. Zusammen begründen sie ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung.

Damit trägt der Kläger nun die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit. Weil das Landesarbeitsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, muss es den Fall neu verhandeln. Ob der Mann im September 2022 wirklich arbeitsunfähig war, muss es dabei erst noch klären.

Krankschreibung aus dem Ausland prüfen

Für Personalabteilungen liefert das Urteil eine Prüfreihenfolge. Der erste Blick gilt dem Attest selbst: Lässt es erkennen, dass der Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und nicht nur eine Erkrankung? Die Sprache des Dokuments ist dabei kein Hindernis. Das Attest im entschiedenen Fall war auf Französisch, und das Bundesarbeitsgericht störte sich nicht daran.

Der zweite Blick gilt den Begleitumständen. Das Urteil zeigt, worauf es ankommen kann: eine lange Krankschreibung ohne Wiedervorstellung, Reisen trotz Reiseverbot, Krankmeldungen, die wiederholt direkt an den Urlaub anschließen. Solche Punkte gehören dokumentiert, mit Daten und Belegen. Wer die Entgeltfortzahlung verweigern will, sollte sie vor Gericht als Gesamtbild vortragen und ausdrücklich verlangen, dass das Gericht sie im Zusammenhang würdigt.

Zwei Grenzen bleiben. Das Herkunftsland ist kein Argument, die Zweifel müssen sich aus dem konkreten Fall ergeben. Und die Erschütterung verschiebt nur die Beweislast. Gelingt dem Arbeitnehmer der Beweis seiner Krankheit auf anderem Weg, muss der Arbeitgeber die gekürzte Vergütung nachzahlen. Wer das Gehalt kürzt, sollte dieses Risiko kennen.

Fazit

Ein Attest aus dem Nicht-EU-Ausland ist so viel wert wie ein deutsches, sofern der Arzt erkennbar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Erschüttern lässt es sich nach denselben Regeln: durch Umstände, die einzeln unverfänglich sein mögen und zusammen ernsthafte Zweifel begründen.

Für Arbeitgeber heißt das: Auffälligkeiten sammeln, mit Daten belegen und als Gesamtbild vortragen. Dann muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er wirklich krank war.

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