Arbeitsrecht
Politische Posts: Kündigung eines Profifußballers unwirksam
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Ein Bundesligaverein kündigt einem Spieler fristlos wegen politischer Posts nach dem 7. Oktober 2023. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärt beide Kündigungen für unwirksam: Mit einer öffentlichen Abmahnung hatte der Verein auf die Kündigung wegen der früheren Posts verzichtet, und der letzte Post war bei Auslegung im Licht der Meinungsfreiheit kein Kündigungsgrund. Was Arbeitgeber daraus lernen können.
KI-generiert Der Fall: Posts nach dem 7. Oktober
Ein Arbeitgeber, der ein Verhalten öffentlich abmahnt, kann wegen desselben Verhaltens nicht mehr kündigen. Und ein politischer Post rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur, wenn seine Auslegung im Licht der Meinungsfreiheit eine Pflichtverletzung ergibt. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. November 2025 im Fall eines Bundesligaspielers entschieden (3 SLa 254/24). Der Spieler behält seinen Anspruch auf Vergütung und Sonderzahlung, der Verein bekommt weder eine Vertragsstrafe noch Geld zurück.
Der Spieler hatte im September 2023 einen Vertrag mit dem Verein geschlossen, dessen erste Mannschaft in der Fußball-Bundesliga spielt. Nach dem Überfall der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel am 7. Oktober 2023 erschienen auf seinen Konten bei X und Instagram mehrere Posts. Am 15. Oktober 2023 verwendete er in einem Instagram-Post den Satz „From the river to the sea, Palestine will be free“. Nach einem Hinweis des Vereins löschte er den Post nach sieben Minuten.
Am 17. Oktober 2023 sprach der Verein mit dem Spieler und stellte ihn frei. In einem weiteren Gespräch am 26. Oktober übergab er ihm ein Schreiben mit der Aufforderung, sich von seinen Äußerungen zu distanzieren und den Terroranschlag auf israelische Zivilisten unmissverständlich zu verurteilen. Auf eine gemeinsame Erklärung konnten sich beide Seiten nicht einigen. Am 27. Oktober erklärte der Spieler auf Instagram, er verurteile die Tötung aller unschuldigen Zivilisten in Palästina und Israel. Sein Mitgefühl gelte den Opfern unabhängig von ihrer Nationalität, und er stehe für Frieden und Menschlichkeit für alle.
Abmahnung per Pressemitteilung
Am 30. Oktober 2023 veröffentlichte der Verein auf seiner Internetseite eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Abmahnung“. Darin teilte er unter anderem mit, dem Spieler eine Chance zur Rehabilitation einzuräumen und dessen zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb zu planen. Eine Abmahnung ist die förmliche Warnung des Arbeitgebers: Er rügt ein bestimmtes Verhalten und kündigt für den Wiederholungsfall Folgen bis hin zur Kündigung an.
Als Reaktion auf die Pressemitteilung veröffentlichte der Spieler am 1. November 2023 einen weiteren Post auf Instagram. Daraufhin erklärte der Verein mit zwei Schreiben vom 2. November 2023 die außerordentliche, fristlose Kündigung. Seine Begründung: Der Spieler habe mit dem neuen Post seine Distanzierung vom 27. Oktober relativiert, also die Botschaft, er wolle den Überfall nicht rechtfertigen oder unterstützen und Israel das Existenzrecht nicht absprechen.
Der Spieler klagte vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen die Kündigungen und verlangte die Fortzahlung seiner Vergütung einschließlich einer vertraglichen Sonderzahlung. Der Verein forderte per Widerklage einen Teil der Sonderzahlung zurück und verlangte eine Vertragsstrafe. Das Arbeitsgericht gab dem Spieler recht und wies die Widerklage ab. Dagegen legte der Verein Berufung ein.
Warum die Kündigung scheiterte
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht trennt in seiner Begründung zwei Zeiträume. Der erste reicht vom 7. bis zum 30. Oktober 2023 und umfasst alle Posts bis zur Pressemitteilung des Vereins. Auf dieses Verhalten kann sich der Verein zur Rechtfertigung der Kündigungen nicht mehr berufen. Denn mit der Pressemitteilung vom 30. Oktober hat er auf ein möglicherweise entstandenes Kündigungsrecht wegen des ihm bekannten Verhaltens verzichtet. Der Spieler hatte die Mitteilung zur Kenntnis genommen.
Dahinter steht ein Grundsatz, der für jeden Arbeitgeber gilt: Wer ein Verhalten abmahnt, erklärt damit, dass er es für diesmal bei der Warnung belässt. Eine Kündigung wegen genau dieses Verhaltens ist dann ausgeschlossen. Der Verein hatte diese Warnung öffentlich ausgesprochen und zugleich eine zweite Chance angekündigt. Daran musste er sich festhalten lassen.
Politische Posts und Meinungsfreiheit
Blieb der Post vom 1. November 2023 als einziger möglicher Kündigungsgrund. Das Gericht legte den Post aus und kam zu dem Ergebnis, dass der Spieler darin weder den Überfall vom 7. Oktober gerechtfertigt oder unterstützt noch dem Staat Israel das Existenzrecht abgesprochen hat. Damit fehlte der Verstoß, den der Verein ihm vorwarf.
Bei der Auslegung war die Meinungsfreiheit des Spielers zu berücksichtigen, die das Grundgesetz jedem garantiert und die auch im Arbeitsverhältnis gilt. Auf der anderen Seite steht die Pflicht des Arbeitnehmers, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, die sogenannte Rücksichtnahmepflicht. Ein Gericht muss beide Positionen gegeneinander abwägen. Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, darf der Arbeitgeber nicht die für ihn ungünstigste Lesart wählen.
Weil die Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben, steht dem Spieler die Vergütung einschließlich der Sonderzahlung zu. Der Verein kann weder die Vertragsstrafe noch einen Teil der Sonderzahlung verlangen. Auch die Vergütung, die er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gezahlt hatte, bekommt er nicht zurück.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
Der Fall spielt im Profifußball, die Regeln gelten aber in jedem Unternehmen. Drei Punkte sind für Personalabteilungen wichtig.
Erstens: Eine Abmahnung verbraucht den Kündigungsgrund. Das gilt erst recht, wenn das Unternehmen die Abmahnung öffentlich macht und zugleich ankündigt, dem Mitarbeiter eine zweite Chance zu geben. Vor einer solchen Erklärung sollte feststehen, dass eine Kündigung wegen der bekannten Vorfälle nicht mehr gewollt ist. Öffentliche Erklärungen im laufenden Konflikt haben rechtliche Wirkung, auch wenn sie in erster Linie an Fans, Kunden oder die Presse gerichtet sind.
Zweitens: Politische Äußerungen von Mitarbeitern in sozialen Netzwerken sind für sich genommen kein Kündigungsgrund. Ein Arbeitgeber, der kündigen will, muss belegen, dass eine Äußerung die Grenze zur Pflichtverletzung überschreitet. Wer einen Post als Kündigungsgrund heranzieht, sollte ihn vorher so lesen, wie ein Gericht ihn lesen wird: im Wortlaut, im Zusammenhang und im Licht der Meinungsfreiheit.
Drittens: Eine unwirksame fristlose Kündigung ist teuer. Zwischen den Kündigungen und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts lagen zwei Jahre, und die in dieser Zeit gezahlte Vergütung bekommt der Verein nicht zurück. Dieses Risiko trägt jeder Arbeitgeber, der fristlos kündigt, ohne den Kündigungsgrund abgesichert zu haben.
Fazit
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die fristlosen Kündigungen eines Bundesligaspielers wegen politischer Posts für unwirksam erklärt. Die früheren Posts hatte der Verein selbst mit einer öffentlichen Abmahnung erledigt, und der spätere Post war bei Auslegung im Licht der Meinungsfreiheit kein Kündigungsgrund.
Für Arbeitgeber heißt das: Abmahnung und Kündigung schließen sich für denselben Vorfall aus, und ein Post rechtfertigt eine Kündigung nur, wenn seine Auslegung eine Pflichtverletzung ergibt. Wer öffentlich eine zweite Chance ankündigt, ist daran gebunden.











