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Erfundene Fundstellen: Was Gerichte Anwälten beim KI-Einsatz vorwerfen

Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit

Ein Schriftsatz zitiert einen BGH-Beschluss, den es nie gab. Das Kammergericht hat dafür 2025 als Oberlandesgericht eine Anwältin ermahnt, das Amtsgericht Köln und das Landgericht Frankfurt hatten ähnliche Fälle schon zuvor deutlich kommentiert. Warum eine KI-Halluzination im Schriftsatz keine Entschuldigung ist und welche Prüfung Gerichte von Kanzleien erwarten.

Anwältin vergleicht in einem hellen Büro ein ausgedrucktes Dokument mit dem Bildschirm eines Laptops. KI-generiert

Ein Beschwerdeschriftsatz beruft sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, komplett mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle in der FamRZ. Nur gibt es diesen Beschluss nicht. Das Kammergericht hat dafür mit Beschluss vom 20. November 2025 (17 WF 144/25) eine Anwältin ermahnt. Sein Leitsatz: Wer Schriftsätze mit KI verfasst, muss sie prüfen, vor allem die Zitate.

Amtsgericht Köln und Landgericht Frankfurt hatten ähnliche Schriftsätze schon vorher deutlich kommentiert. Alle drei Gerichte sagen dasselbe: Eine Halluzination, also eine plausibel klingende, aber frei erfundene Angabe der KI, entschuldigt den Anwalt nicht.

Der Fall vor dem Kammergericht

Eine Mutter beantragte im Eilverfahren die elterliche Sorge für ihre Tochter und berief sich auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater. Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg sah keine Eilbedürftigkeit und lehnte auch die Verfahrenskostenhilfe ab. Die Anwältin der Mutter legte sofortige Beschwerde ein. Der Schriftsatz stützte sich auf einen BGH-Beschluss von 2007 und einen Beschluss des OLG Brandenburg von 2016.

Der Senat fand beides nicht, weder in den juristischen Datenbanken noch auf der Seite des Bundesgerichtshofs. Nach eigener Angabe suchte er aufwändig und fand nur eine BGH-Entscheidung mit anderem Datum, Aktenzeichen und Inhalt. Die Zitate seien offenbar das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Die Beschwerde blieb erfolglos.

KI-Halluzination: Prüfpflicht bleibt

Das Kammergericht ergänzte die Zurückweisung um einen vorsorglichen Hinweis an die Anwältin, im Ton eine Ermahnung. Anwälte sind nach Ansicht des Senats berufsrechtlich verpflichtet, Fundstellen zu kontrollieren, wegen des Mandatsverhältnisses und wegen ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege. Der Einsatz von KI ändert daran nichts. So steht es im Leitsatz: Mit KI verfasste Schriftsätze sind zu prüfen, insbesondere darauf, ob die Rechtsprechungszitate das Ergebnis einer fantasierenden KI sind.

Ob die Anwältin den KI-Einsatz eingeräumt hat, ist nicht bekannt. Der Senat schloss aus den Zitaten selbst auf die KI.

Köln: Bücher, die es nicht gibt

Das Amtsgericht Köln hatte als Familiengericht schon am 2. Juli 2025 (312 F 130/25) einen ähnlichen Schriftsatz auf dem Tisch, diesmal vom Vertreter des Antragsgegners. Der zitierte Voraussetzungen, die in der angeführten Entscheidung nicht standen, dazu Bücher, die nicht existieren, falsch zugeordnete Autoren und Fundstellen, die ins Leere führten. Das Gericht hielt das für offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden.

Der Richter ging weiter als später das Kammergericht. Er forderte den Anwalt auf, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen. Solche Zitate erschwerten die Rechtsfindung und schadeten dem Ansehen der Anwaltschaft. Zugleich verwies er auf das berufsrechtliche Verbot, bewusst Unwahrheiten zu verbreiten. Der Berufsrechtler Volker Römermann hat dem widersprochen: Wer ungeprüft auf eine KI vertraut, lüge nicht bewusst, so wenig wie beim Vertrauen auf einen unzuverlässigen Referendar. Die Berufsaufsicht liege bei den Kammern, ein Beschluss sei kein Ort für Weisungen an Anwälte.

Frankfurt: Das Gericht fragt selbst die KI

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 25. September 2025 (2-13 S 56/24) nur noch über den Streitwert einer Beseitigungsklage in einer WEG-Sache zu entscheiden. Der Klägervertreter argumentierte mit wörtlichen Zitaten des Bundesgerichtshofs. Fundstelle, Datum und Aktenzeichen: alles falsch, die Kammer sprach von einer „kompletten Fälschung“. Die echten Zitate im Schriftsatz betrafen die Beschwer, also eine andere Frage.

Dann befragte die Kammer selbst mehrere KI-Chatbots zur Rechtsfrage. Die Antworten waren fehlerfrei: Der Streitwert richtet sich nach dem Wertverlust, nicht nach den Beseitigungskosten. Die Technik hätte es also gekonnt. Das Gericht zählte es zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, Fundstellen nicht zu erfinden und von KI generierte Fundstellen vorher im Volltext zu prüfen. Ein Gericht müsse den Zitaten eines Anwalts trauen können, sonst leide die Rechtspflege. Und es hoffte ausdrücklich, dass ein Chatbot die Fälschungen halluziniert hat und nicht der Anwalt selbst.

Gutachter und ein Blick nach London

Das Landgericht Darmstadt kürzte mit Beschluss vom 10. November 2025 (19 O 527/16) die Vergütung eines medizinischen Sachverständigen von 2.374,50 Euro auf null. Der Professor hatte die Klägerin nicht untersucht und die Fragen des Gerichts ohne Begründung beantwortet. Das Gericht erkannte KI-typische Muster: Wortwiederholungen, fast nur Hauptsätze mit gleichem Anfang und Formulierungen, die wie Hinweise zur Verarbeitung des Prompts wirkten, also der Eingabe an die KI. Der Sachverständige hatte nicht offengelegt, dass er das Gutachten nicht persönlich erstellen konnte, und es war unverwertbar.

Wie ernst es werden kann, zeigt der High Court in London mit Urteil vom 6. Juni 2025, Aktenzeichen [2025] EWHC 1383 (Admin). Eine Barrister hatte fünf nicht existierende Entscheidungen zitiert. In einem zweiten Fall waren von 45 Fundstellen 18 frei erfunden, vom Mandanten mit KI recherchiert und vom Solicitor ungeprüft übernommen. Das Gericht verhängte Kostensanktionen und verwies die Beteiligten an ihre Berufsaufsicht. Frei verfügbare KI-Werkzeuge wie ChatGPT seien zu verlässlicher Rechtsrecherche nicht fähig, und die Prüfpflicht treffe auch den, der sich auf die Recherche anderer verlässt. Eine Rüge allein reiche außer in Ausnahmefällen nicht aus.

Was das für Kanzleien bedeutet

Kein Gericht verbietet den Einsatz von KI. Alle verlangen, dass der Anwalt das Ergebnis prüft, bevor es seinen Namen trägt. Die Prüfung hat nach diesen Entscheidungen vier Stufen:

  • Existenz: Die Entscheidung muss sich in einer Datenbank oder auf der Seite des Gerichts finden lassen.
  • Inhalt: Die Entscheidung muss sagen, was der Schriftsatz behauptet. Das Landgericht Frankfurt verlangt dafür den Volltext. In Köln stammten die zitierten Voraussetzungen aus einer Entscheidung, in der sie nicht standen.
  • Passung: Die Entscheidung muss die richtige Frage betreffen. In Frankfurt scheiterten selbst die echten Zitate daran.
  • Herkunft: Die Pflicht gilt unabhängig davon, wer recherchiert hat, ob Mandant, Mitarbeiter oder Chatbot.

Wer KI in der Kanzlei einsetzt, braucht eine feste Regel: Nichts verlässt das Haus, bevor ein Anwalt jede Fundstelle nachgeschlagen und den Text gelesen hat. Das kostet Zeit, aber weniger als ein aufwändig recherchierender Senat, der am Ende seine Ermahnung veröffentlicht.

Fazit

Das Kammergericht hat bestätigt, was Amtsgericht Köln und Landgericht Frankfurt schon angemahnt hatten: Ein Schriftsatz aus der KI ist ein Entwurf, und die Verantwortung für jede Fundstelle bleibt beim Anwalt. Eine Halluzination ist keine Entschuldigung, denn die Prüfung in einer Datenbank dauert wenige Minuten.

In Deutschland blieb es bisher bei Ermahnung, Unterlassungsaufforderung und öffentlicher Vorführung, und ob das Berufsrecht greift, ist umstritten. Der High Court in London greift bereits zu Kosten und Berufsaufsicht.

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