Arbeitsrecht
Elternzeit in Abschnitten: Der Kündigungsschutz beginnt jeweils neu
Tobias Reinhardtca. 5 Min. Lesezeit
Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, ist vor jedem Abschnitt neu vor einer Kündigung geschützt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Kündigungsschutz bei Elternzeit jeweils bis zu acht Wochen vor jedem Abschnitt beginnt, auch wenn alle Abschnitte in einem Schreiben beantragt wurden und das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Was das für Eltern bedeutet.
KI-generiert Elternzeit in Abschnitten: Der Fall
Wer Elternzeit nimmt, darf in dieser Zeit nicht gekündigt werden. Der Schutz beginnt sogar schon vorher, bis zu acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. Was gilt, wenn Eltern ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) geklärt: Der Schutz greift vor jedem einzelnen Abschnitt neu. Das gilt auch dann, wenn alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt wurden.
Der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall hatte seine Stelle am 1. Juli 2024 angetreten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit für vier einzeln aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 wollte er zusätzlich in Teilzeit weiterarbeiten. Der Arbeitgeber bewilligte die Elternzeit am 1. August 2024 und stimmte auch der Teilzeit zu. Der Zeitplan lag ihm also schriftlich vor.
Gekündigt zwischen zwei Abschnitten
Am 9. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem, ordentlich zum 31. Oktober 2024 und hilfsweise, also ersatzweise, zum nächstmöglichen Termin. Zuvor hatte er den Personalrat angehört, also die Arbeitnehmervertretung. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde holte er dagegen nicht ein. Das ist die behördliche Erlaubnis, die eine Kündigung trotz Elternzeit ausnahmsweise möglich macht. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit, sein zweiter Abschnitt sollte erst am 11. November 2024 beginnen.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich darauf, dass er auch ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt hatte und deshalb schon vor diesem Termin geschützt war. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamm gaben ihm recht. Der Arbeitgeber zog vor das Bundesarbeitsgericht, blieb dort aber ohne Erfolg: Die Kündigung ist unwirksam.
Kündigungsschutz vor der Elternzeit
Für Arbeitnehmer, die Elternzeit verlangen, gilt ein Sonderkündigungsschutz, also ein Kündigungsverbot, das über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht und nur für bestimmte Gruppen gilt. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Fehlt diese Erklärung, ist die Kündigung unwirksam.
Der Schutz beginnt schon vor dem ersten Tag der Elternzeit, nämlich sobald der Arbeitnehmer sie wirksam verlangt hat, frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn. Juristen sprechen von Vorwirkung. Der Grund liegt auf der Hand: Sonst könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor der Elternzeit beenden, und der Schutz während der Elternzeit liefe leer. Diese Regel gilt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.
Warum jeder Abschnitt neu zählt
Das Gesetz erlaubt jedem Elternteil, die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen. Eltern können also mehrmals Elternzeit verlangen, eben in Abschnitten. Das Bundesarbeitsgericht entnimmt dem Wortlaut des Gesetzes, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Verlangen eingreift. Vor jedem Abschnitt öffnet sich damit ein neues Schutzfenster von bis zu acht Wochen. Alles andere würde den Schutz während der Elternzeit aushöhlen, weil der Arbeitgeber dann kurz vor dem nächsten Abschnitt kündigen könnte.
Ob der Arbeitnehmer vor jedem Abschnitt ein eigenes Schreiben schickt oder alle Abschnitte auf einmal beantragt, spielt für das Gericht keine Rolle. Der Arbeitgeber wusste hier seit Ende Juli 2024, dass am 11. November 2024 der zweite Abschnitt beginnt. Acht Wochen davor, also ab dem 16. September 2024, durfte er ohne behördliche Erlaubnis nicht mehr kündigen. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 fiel mitten in dieses Fenster.
Auch die kurze Betriebszugehörigkeit half dem Arbeitgeber nicht. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht, der Arbeitgeber braucht in dieser Wartezeit normalerweise keinen Kündigungsgrund. Eine Ausnahme vom Sonderkündigungsschutz für diese Zeit kennt das Gesetz zur Elternzeit aber nicht. Der Schutz vor und während der Elternzeit gilt deshalb auch in den ersten sechs Monaten.
Was das für Eltern bedeutet
Für Eltern, die ihre Elternzeit in Abschnitten planen, ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Jeder Abschnitt bringt seinen eigenen Schutz mit: bis zu acht Wochen vorher und während des Abschnitts selbst, jeweils bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wer nach dem ersten Abschnitt an den Arbeitsplatz zurückkehrt, steht in der Pause zwischen zwei Abschnitten zunächst ohne diesen besonderen Schutz da. Sobald der nächste Abschnitt weniger als acht Wochen entfernt ist, gilt das Kündigungsverbot wieder.
Der Schutz knüpft an das Verlangen an. Deshalb kommt es darauf an, dass alle Abschnitte rechtzeitig und wirksam beim Arbeitgeber verlangt werden. Ein Schreiben, das alle geplanten Abschnitte auflistet, reicht dafür aus. Eltern müssen also nicht vor jedem Abschnitt erneut tätig werden, um den Schutz auszulösen.
Die Entscheidung hilft auch Eltern, die kurz vor oder nach der Geburt eine neue Stelle antreten. In den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber normalerweise ohne Grund kündigen, und eine Kündigung in dieser Zeit wirkt deshalb schnell unangreifbar. Vor und während der Elternzeit gilt das jedoch nicht, denn der Sonderkündigungsschutz kennt keine Wartezeit. Wer trotzdem eine Kündigung erhält, darf die Klagefrist nicht aus den Augen verlieren: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Fazit
Elternzeit in Abschnitten bedeutet Kündigungsschutz in Abschnitten: Vor jedem Zeitabschnitt beginnt das Kündigungsverbot bis zu acht Wochen vorher neu, und zwar bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Ob die Abschnitte einzeln oder alle in einem Schreiben beantragt wurden, ist gleichgültig. Auch in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses gilt dieser Schutz.
Wer eine Kündigung erhält, obwohl ein Elternzeitabschnitt in weniger als acht Wochen beginnt, kann sich wehren. Ohne Erlaubnis der Behörde ist die Kündigung unwirksam. Wichtig bleibt die Klage innerhalb von drei Wochen.











