Künstliche Intelligenz
Kein Urheberrecht für KI-Logos: Das Urteil des Amtsgerichts München
Tobias Reinhardtca. 6 Min. Lesezeit
Ein Mann lässt sich von einer generativen KI drei Logos erzeugen, ein Bekannter kopiert sie auf seine Website, und das Amtsgericht München weist die Unterlassungsklage ab. Weder ein Prompt mit 1.700 Zeichen noch mehrere Korrekturrunden machen aus einem KI-Logo ein geschütztes Werk. Für Unternehmen, die mit KI gestalten, heißt das: Ohne prägenden menschlichen Anteil gibt es kein Urheberrecht, andere Schutzwege werden wichtig.
KI-generiert Drei Logos und ein Bekannter
Ein Mann lässt sich von einer generativen KI drei Logos erzeugen: einen Handschlag zweier Personen unterschiedlicher Hautfarbe mit einer klingelnden Glocke, einen Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen und einen Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit Paragraphenzeichen schwebt. Ein Bekannter kopiert alle drei ohne Erlaubnis von dessen persönlicher Internetseite auf die eigene Website. Eine Aufforderung zur Löschung vom 3. Juli 2025 bleibt erfolglos, also klagt der Ersteller auf Unterlassung und Löschung.
Das Amtsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Aktenzeichen 142 C 9786/25) abgewiesen. Die Kernaussage: Ein KI-Erzeugnis ist nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die kreativen Vorgaben des Menschen das Ergebnis so stark prägen, dass es insgesamt als seine eigene Schöpfung gilt. Allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen an die KI reichen dafür nicht, auch nicht in großer Zahl. Der Kläger trägt die Kosten, der Streitwert beträgt 10.000 Euro.
Werkzeug oder Black Box?
Der Kläger sah in der KI ein Werkzeug wie jedes andere, nur leistungsfähiger. Seine schöpferische Leistung stecke in den Prompts, also den Anweisungen an die KI, mit denen er das Bild aus seinem Kopf in die Welt bringe. Das schrittweise Nachbessern verglich er mit einem Bildhauer, der Stück für Stück meißelt und bei jedem Schritt prüft, ob die Statue seiner Vorstellung entspricht.
Der Beklagte hielt dagegen, der Nutzer einer generativen KI sei nur Ideengeber oder Auftraggeber. Auswahl, Kombination und Ausgestaltung der Bildelemente erledige die KI automatisch, der Mensch löse nur einen technischen Vorgang aus. Weil niemand vorhersagen könne, wie die KI zu ihrem Ergebnis kommt, sei sie für den Nutzer eine Black Box. Wer ihr eine Beschreibung gibt, beauftrage sie wie eine dritte Person, und die entscheide selbst über das Aussehen.
Die Parteien kannten sich und hatten über genau diese Frage schon vorher gestritten. Das Gericht vermutete ein wissenschaftliches Interesse am Prozess und merkte an, Rechtsgutachten seien nicht Aufgabe der Gerichte. Weil es auch um die konkrete Nutzung der Bilder ging, entschied es trotzdem in der Sache.
Der Maßstab des Gerichts
Das Gericht prüfte, ob die Logos Werke der angewandten Kunst sind, also Gestaltungen mit Gebrauchszweck, die das Urheberrechtsgesetz ebenso schützt wie Gemälde. Ein Werk ist nach dem Europäischen Gerichtshof eine eigene geistige Schöpfung, in der die freien kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck kommen. Ist die Gestaltung durch Technik, Regeln oder andere Zwänge vorgegeben, fehlt die Originalität.
Für KI-Erzeugnisse kommt es nach dem Urteil darauf an, wie viel menschlicher schöpferischer Einfluss trotz des softwaregesteuerten Ablaufs bleibt. Schutz ist möglich, wenn ein Mensch in das KI-Ergebnis eingreift, auch nachträglich oder Schritt für Schritt beim Prompting, und sich so seine Persönlichkeit im Ergebnis zeigt. Bildlich gesprochen muss die KI einem Hilfsmittel näher stehen als einem eigenständigen Schöpfungsinstrument. Die Linie des Gerichts: Die kreativen Elemente aus dem Prompting müssen das Ergebnis dominieren.
Die bloße Auswahl aus mehreren Vorschlägen reicht dafür nicht. Unerheblich ist auch, ob eine kostenpflichtige Premium-Version im Einsatz war oder wie aufwendig ein Prompt formuliert wurde. Das Urheberrecht belohnt keine Investitionen, keinen Zeitaufwand und keinen Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit. Beweisen muss das, wer den Schutz beansprucht.
Ein Prompt ist ein Auftrag
An diesem Maßstab scheiterten alle drei Logos. Beim Laptop mit dem Buch bestand die Anweisung aus zwei Zeilen: ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite mit Gesetzestexten. Kreative Entscheidungen erkannte das Gericht darin nicht.
Für den Briefumschlag hatte der Kläger einen Prompt von 1.700 Zeichen formuliert und getestet. Die Länge half ihm nicht. Die Beschreibungen waren dem Gericht größtenteils zu allgemein, um Rückschlüsse auf das Aussehen zuzulassen: ein originelles, abstraktes, modernes, minimalistisches Logo. Wo der Prompt konkret wurde, ließ er der KI die Wahl, etwa zwischen Wellen, Linien, Strahlen, Kreisen oder sich entfaltenden Formen und bei den Farben neben Dunkelblau alles, was die KI für passend hält. Für das Gericht war das ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Gestalter.
Am aufwendigsten entstand der Handschlag. Der Ausgangsprompt verlangte Handschlag und Glocke für eine App mit Jobbenachrichtigungen, vertrauenswürdig und schlicht im Stil, die Formen kreativ vermischt. Aus vier Vorschlägen wählte der Kläger einen aus und ließ ihn in weiteren Runden anpassen. Für das Gericht war das überwiegend Handwerk: Fehler der KI korrigieren, Hautfarben zuweisen, die Hände filigraner und realistischer machen. Wer der KI schreibt, die Glocke solle künstlerischer aussehen, äußert einen Wunsch und liefert keine Gestaltung. Er ändert Details an einem Bild, das die KI geprägt hat. In der Gesamtschau überwog für das Gericht die technische Tätigkeit der KI den gestalterischen Einfluss des Klägers.
KI-Logo und Urheberrecht im Unternehmen
Das Urteil betrifft jedes Unternehmen, das Logos, Grafiken oder Werbemotive mit KI erzeugt. Wer nur beschreibt, auswählt und nachbessert, hält am Ende ein Bild ohne Urheberrecht in den Händen. Übernimmt ein Wettbewerber es, hilft das Urheberrecht nicht weiter. Daran ändern auch Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters nichts, selbst wenn sie dem Nutzer alle Rechte am Ergebnis versprechen: Ein Recht, das nicht entsteht, kann niemand einräumen.
Es bleiben andere Wege. Ein Logo lässt sich als Marke eintragen, denn das Markenrecht verlangt Unterscheidungskraft und keine schöpferische Leistung. Ähnlich das eingetragene Design, das eine Gestaltung schützt, die neu ist und sich von Bekanntem abhebt. Und dann ist da der Mensch: Nach dem Urteil kann ein Eingriff in das KI-Ergebnis Schutz begründen, wenn er das Ergebnis prägt. Wer einen Grafiker den KI-Entwurf eigenständig weiterentwickeln lässt, hat bessere Karten als jemand, der noch eine Runde Korrekturprompts schickt.
Wer auf den Schutz eines KI-Logos setzen will, sollte den Entstehungsprozess dokumentieren, denn die Beweislast liegt beim Ersteller. Bei einer Agentur lohnt die Frage, wie das Logo entstanden ist. Umgekehrt ist es keine gute Idee, fremde KI-Bilder deshalb frei zu übernehmen: Ob ein Mensch sie geprägt hat, sieht man ihnen nicht an, und Marken- und Wettbewerbsrecht gelten ohnehin.
Fazit
Das Amtsgericht München verweigert drei KI-Logos den Urheberrechtsschutz, weil der Ersteller der KI die Gestaltung überlassen hat. Weder ein Prompt von 1.700 Zeichen noch mehrere Korrekturrunden ändern daran etwas. Geschützt ist ein KI-Erzeugnis erst, wenn die kreativen Vorgaben des Menschen das Ergebnis dominieren.
Für Unternehmen heißt das: KI-Logos brauchen einen anderen Schutz, etwa als Marke, oder einen Menschen, der aus dem KI-Entwurf eine eigene Gestaltung macht.











